Volltext : Amann, Julius: ¬Die Berechnung der Falcidia bei Vereinigung mehrerer Erbtheile durch Accrescenz oder Potestas, sowie bei der Vulgar und Pupillarsubstitution

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meine  Ausführung  in  §.  1  sicher  erwiesen,  dass  die  römischen
Juristen  vor  dem  Edict  Sever’s,  und  gerade,  wie  fr.  61  §.  1
(31)  zeigt,  Julian,  ohne  Weiteres  annahmen,  der  Testator,  der
einem  bestimmten  Eingesetzten  namentlich  Legate  auferlegte,
habe  deren  Entrichtung  auch  nur  für  den  Fall  gewollt,  wenn
dieser  Erbe  würde.  Hat  doch  noch  Papinian  in  dem  zweifellos
vor  Sever’s  Edict  geschriebenen  fr.  26  pr.  (29,  4)  geradeso,  wie
Celsus  in  fr.  24  (29,  4)  und  fr.  29  §.  1  u.  §.  2  (31)  den  Unter
gang  der  vom  Weggefallenen  nicht  ausdrücklich  repetirten  Legate ¬
  als  selbstverständlich  und  äusser  allem  Streit  erachtet,  was
klar  daraus  hervorgeht,  dass  er  gar  keiner  gegentheiligen  Mei
nung  erwähnt!  Es  lag  ja  auch  der  Gedanke  sehr  nahe,  dass  der
Testator,  hätte  er  die  Entrichtung  bestimmter  oder  aller  Legate
unter  jeden  Umständen  gewollt,  etwa  also  legirt  haben  würde,
wie  am  Schluss  von  fr.  1  §.  13  und  in  fr.  61  pr.  (31);  oder
er  hätte  die  Erben  wechselseitig  substituirt  und  dann  gesagt:
legata  repeto;  oder  die  Legate  allgemein  von  allen  Erben  aus
geworfen,  wie  in  fr.  98  (32).
Galt  aber  dieser  Satz  im  Allgemeinen  vor  dem  Rescript
Sever’s,  so  musste  er  speciell  in  unserem  Fall,  wenn  der  eine
Eingesetzte  vor  dem  Testator  starb,  am  ersten  angewendet
werden,  weil  ja  der  Erblasser  gerade  hier,  und  nur  hier,  in
der  Lage  war,  ein  etwaiges  Versehen  durch  Codicille  wieder
gut  zu  machen,  ja  nach  justinianischem  Recht,  für  welches
fr.  87  §.  4  doch  unbedingt  Geltung  haben  soll,  durch  ein
Oralfideicomiss  die  Erhaltung  dieser  Legate  bewirken  konnte
in  dem  Masse,  wie  es  der  Fall  gewesen  wäre,  wenn  der  allein
Erbe  Werdende  auch  nur  allein  von  Anfang  an  eingesetzt
worden  wäre.  Hatte  er  dergleichen  nicht  gethan,  so  wurde
dies  vor  dem  Edict  Sever's  so  ausgelegt,  dass  er  den  Untergang -
  derselben,  nach  justinianischem  Recht  deren  Auszahlung
so,  wie  sie  dem  Weggefallenen  obgelegen  hätte,  gewollt  habe.
Jedenfalls  aber  wäre  uns  eine  etwaige  für  unsern  Fall  speciell
angeordnete  Ausnahme  in  den  Pandekten  ausdrücklich  über
liefert  worden.
gegen  die
Dies  spricht  denn  auch  m.  E.  unbedingt
            
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