Volltext : Amann, Julius: ¬Die Berechnung der Falcidia bei Vereinigung mehrerer Erbtheile durch Accrescenz oder Potestas, sowie bei der Vulgar und Pupillarsubstitution

-  45  —
Wenn  hier  beide  Erben  antreten,  so  hat,  nach  der  richtigen ¬
  Entscheidung  v.  d.  Pfordten  s,  Titius  an  A  300  und
an  X  100  zu  zahlen,  er  zieht  also  jenem  75,  diesem  25  ab;
Gajus  dagegen  hat  an  X  nur  50,  an  B  aber  100  zu  zahlen.
behält  mithin  seine  Quart  frei.
Wenn  aber  Titius  ausschlägt,  so  zieht  Gajus  zunächst
dem  A  die  75  ab,  wie  dies  auch  Titius  gethan  hätte,  dagegen
darf  er  nicht,  wie  v.  d.  Pordten  meint,  jetzt  die  ihm  zur
Quart  noch  fehlenden  25  pro  rata  von  den  Legaten  des  X
und  des  B  zurückhalten,  also  15  von  jenem,  10  von  diesem,
vielmehr  muss  der  X  allein  den  Abzug  von  25  tragen;  es
darf  der  B,  der  vielleicht  schon  längst  sein  Legat  von  100
gezögen  und  verwendet  hatte,  nicht  durch  den  möglicherweise
erst  sehr  spät,  z.  B.  in  Folge  der  Deficienz  einer  Bedingung.
eintretenden  Wegfall  des  Titius  in  eine  schlechtere  Lage  versetzt, ¬
  gezwungen  werden,  10  herauszugeben,  die  ihm  geblieben
wären,  wenn  Titius  angetreten  hätte.  Diese  in  der  Natur  der
Sache  liegende  Begründung  des  aus  meiner  Interpretation  von
fr.  1  §.  13  klar  hervorgehenden  Satzes,  dass  zu  Gunsten  der
vom  Weggefallenen  also  :  „quisquis  mihi  heres  erit"  hinterlassenen -
  Legate  niemals  Kontribution,  sondern  nur  Einrechnung -
  stattfinde,  und  die  konsequenterweise  ganz  in  gleichem
Mass  für  den  Fall  gelten  muss,  wenn  die  vom  Weggefallenen
ausgesetzten  Legate  vom  Substituten  ausdrücklich  repetirt
sind,  wird  mächtig  gestützt  durch  die  Thatsache,  dass  nirgends
in  den  Pandekten  davon  die  Rede  ist,  es  hätten  für  den  Fall.
dass  der  bedingt  eingesetzte  oder  deliberirende  Miterbe  die
Erbschaft  nicht  erwürbe,  also  in  Folge  der  Konfusion  der  Legate -
  die  Falcidia  nachträglich  von  den  Legataren  der  Institutionsportion ¬
  erhoben  werden  müsste,  die  Letzteren  dem
Erben  Kaution  für  Rückgabe  des  Zuvielbezahlten  zu  stellen.
Bei  der  grossen  Wichtigkeit  dieser  Kaution  wäre  es  rein  unbegreiflich, -
  wenn  nur  aus  Nachlässigkeit  der  Kompilatoren,  die
ihr  doch,  in  richtiger  Würdigung  ihrer  Bedeutung,  einen
ganzen  Titel  widmeten,  nämlich  den:  Si  cui  plus,  quam  per
legem  Falcidiam  licuerit,  legatum  esse  dicetur  (35,  3),  gerade
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer