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Wenn hier beide Erben antreten, so hat, nach der richtigen ¬
Entscheidung v. d. Pfordten s, Titius an A 300 und
an X 100 zu zahlen, er zieht also jenem 75, diesem 25 ab;
Gajus dagegen hat an X nur 50, an B aber 100 zu zahlen.
behält mithin seine Quart frei.
Wenn aber Titius ausschlägt, so zieht Gajus zunächst
dem A die 75 ab, wie dies auch Titius gethan hätte, dagegen
darf er nicht, wie v. d. Pordten meint, jetzt die ihm zur
Quart noch fehlenden 25 pro rata von den Legaten des X
und des B zurückhalten, also 15 von jenem, 10 von diesem,
vielmehr muss der X allein den Abzug von 25 tragen; es
darf der B, der vielleicht schon längst sein Legat von 100
gezögen und verwendet hatte, nicht durch den möglicherweise
erst sehr spät, z. B. in Folge der Deficienz einer Bedingung.
eintretenden Wegfall des Titius in eine schlechtere Lage versetzt, ¬
gezwungen werden, 10 herauszugeben, die ihm geblieben
wären, wenn Titius angetreten hätte. Diese in der Natur der
Sache liegende Begründung des aus meiner Interpretation von
fr. 1 §. 13 klar hervorgehenden Satzes, dass zu Gunsten der
vom Weggefallenen also : „quisquis mihi heres erit" hinterlassenen -
Legate niemals Kontribution, sondern nur Einrechnung -
stattfinde, und die konsequenterweise ganz in gleichem
Mass für den Fall gelten muss, wenn die vom Weggefallenen
ausgesetzten Legate vom Substituten ausdrücklich repetirt
sind, wird mächtig gestützt durch die Thatsache, dass nirgends
in den Pandekten davon die Rede ist, es hätten für den Fall.
dass der bedingt eingesetzte oder deliberirende Miterbe die
Erbschaft nicht erwürbe, also in Folge der Konfusion der Legate -
die Falcidia nachträglich von den Legataren der Institutionsportion ¬
erhoben werden müsste, die Letzteren dem
Erben Kaution für Rückgabe des Zuvielbezahlten zu stellen.
Bei der grossen Wichtigkeit dieser Kaution wäre es rein unbegreiflich, -
wenn nur aus Nachlässigkeit der Kompilatoren, die
ihr doch, in richtiger Würdigung ihrer Bedeutung, einen
ganzen Titel widmeten, nämlich den: Si cui plus, quam per
legem Falcidiam licuerit, legatum esse dicetur (35, 3), gerade