Objekt : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  2.  Uebergangsbestimmungen.
buchblatt  von  Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  bis  dahin  noch  nicht  erhalten ¬
  haben;  diese  Grundstücke  sind  in  der  Bekanntmachung  besonders  zu
bezeichnen.  Art.  4  Kgl.  V.  Die  bisher  geführten  Bücher  gelten  als  Grundbücher ¬
  im  Sinne  der  Reichsgesetze.  Art.  3  Kgl.  V.  Im  Gebiete  des  vormaligen ¬
  Herzogthums  Nassau  und  auf  der  Insel  Helgoland,  in  welchen  die
Preußische  GBO.  nicht  eingeführt  war,  fehlt  es  bisher  noch  ganz  an  Grundbüchern. ¬
  Solange  nicht  für  alle  Grunbuchbezirke  der  Monarchie  das  Grundbuch ¬
  als  angelegt  anzusehen  ist,  werden  alljährlich  im  Januar  vom  Justizminister ¬
  in  der  Gesetzsammlung  die  Bezirke  bekannt  gemacht,  für  die  während
des  vorhergehenden  Kalenderjahrs  die  Anlegung  erfolgt  ist,  oder  für  welche  das
Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen ¬
  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Art.  36  Kgl.  V.  Letzteres  tritt,
auch  wenn  das  Grundstück  noch  kein  Grundbuchblatt  erhalten  hat,  nach  dem
Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  der  Zeit  ein,  zu  welcher  das  Grundbuch
ir  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  war.  Art.  15  Abs.  2  Kgl.  V.
II.  In  allen  den  Grundbuchbezirken  und  hinsichtlich  aller  der  durch
besondere  Anordnung  bezeichneten  Grundstücke,  für  welche  das  Grundbuch
noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt,  bis  dieser  Zeitpunkt  erreicht  ist,
folgender  Rechtszustand:
1.  Schon  seit  dem  1.  Januar  1900  stehen  die  Vorschriften,  welche  die
Anlegung  des  Grundbuchs  betreffen,  in  Kraft,  §  82  GBO.  In
Preußen  sind  die  für  die  Anlegung  der  Grundbücher  in  den  einzelnen
Landestheilen  geltenden  Vorschriften  in  den  Art.  5—36  der  Kgl.  V.
festgesetzt  worden.  Für  die  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Gebiete
des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  für  die  Insel  Helgoland
soll  eine  besondere  Verordnung  erlassen  werden.  Art.  35  Kgl.  V.
Schon  seit  dem  1.  Januar  1900  kann  ein  nach  den  Vorschriften  des
BGB.  unzulässiges  Recht  an  einem  Grundstücke  nicht  mehr  begründet
werden.  Art.  189  EG.
Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums,  die  Begründung,  Uebertragung, ¬
  Belastung  und  Aufhebung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke ¬
  oder  eines  Rechts  an  einem  solchen  Rechte  sowie  die  Aenderung
des  Inhalts  und  des  Ranges  dieser  Rechte  erfolgen  nach  den  bisherigen ¬
  Gesetzen.  Art.  189  EG.
Die  Aufhebung  eines  Rechts,  mit  dem  ein  Grundstück  oder  ein  Recht
an  einem  Grundstücke  belastet  ist,  erfolgt  auch  nach  dem  Zeitpunkte,
zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  angesehen  ist,  noch  nach  den  bisherigen ¬
  Gesetzen,  bis  das  Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.
Art.  189  Abs.  3  EG.
III.  Ist  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  und  das  Liegenschaftsrecht ¬
  des  BGB.  und  der  Ergänzungsgesetze  deshalb  in  volle  Wirksamkeit
getreten,
so  wirkt  dies  doch  auf  die  zu  diesem  Zeitpunkte  bestehenden  Rechte
an  Grundstücken  nur  in  einzelnen  Beziehungen  zurück;  im  Uebrigen  werden
diese
Rechte  hinsichtlich  ihres  bisherigen  Inhalts  weitgehend  geschont.
Art.  179—197  EG.  Im  Einzelnen  ist  Folgendes  hervorzuheben:
1.  Hatte  ein  Anspruch  aus  einem  Schuldverhältnisse  durch  Eintragung
in  das  Grundbuch  Wirksamkeit  gegen  Dritte  erlangt,  so  behält  er
diese  Wirksamkeit  bis  zur  Löschung.  Art.  179  EG.
            
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