§ 2. Uebergangsbestimmungen.
buchblatt von Amtswegen erhalten müssen, aber bis dahin noch nicht erhalten ¬
haben; diese Grundstücke sind in der Bekanntmachung besonders zu
bezeichnen. Art. 4 Kgl. V. Die bisher geführten Bücher gelten als Grundbücher ¬
im Sinne der Reichsgesetze. Art. 3 Kgl. V. Im Gebiete des vormaligen ¬
Herzogthums Nassau und auf der Insel Helgoland, in welchen die
Preußische GBO. nicht eingeführt war, fehlt es bisher noch ganz an Grundbüchern. ¬
Solange nicht für alle Grunbuchbezirke der Monarchie das Grundbuch ¬
als angelegt anzusehen ist, werden alljährlich im Januar vom Justizminister ¬
in der Gesetzsammlung die Bezirke bekannt gemacht, für die während
des vorhergehenden Kalenderjahrs die Anlegung erfolgt ist, oder für welche das
Grundbuch auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen ¬
Grundstücke als angelegt gilt. Art. 36 Kgl. V. Letzteres tritt,
auch wenn das Grundstück noch kein Grundbuchblatt erhalten hat, nach dem
Ablauf von zwei Jahren seit der Zeit ein, zu welcher das Grundbuch
ir den Bezirk als angelegt anzusehen war. Art. 15 Abs. 2 Kgl. V.
II. In allen den Grundbuchbezirken und hinsichtlich aller der durch
besondere Anordnung bezeichneten Grundstücke, für welche das Grundbuch
noch nicht als angelegt anzusehen ist, gilt, bis dieser Zeitpunkt erreicht ist,
folgender Rechtszustand:
1. Schon seit dem 1. Januar 1900 stehen die Vorschriften, welche die
Anlegung des Grundbuchs betreffen, in Kraft, § 82 GBO. In
Preußen sind die für die Anlegung der Grundbücher in den einzelnen
Landestheilen geltenden Vorschriften in den Art. 5—36 der Kgl. V.
festgesetzt worden. Für die Anlegung des Grundbuchs im Gebiete
des vormaligen Herzogthums Nassau und für die Insel Helgoland
soll eine besondere Verordnung erlassen werden. Art. 35 Kgl. V.
Schon seit dem 1. Januar 1900 kann ein nach den Vorschriften des
BGB. unzulässiges Recht an einem Grundstücke nicht mehr begründet
werden. Art. 189 EG.
Der Erwerb und Verlust des Eigenthums, die Begründung, Uebertragung, ¬
Belastung und Aufhebung eines Rechts an einem Grundstücke ¬
oder eines Rechts an einem solchen Rechte sowie die Aenderung
des Inhalts und des Ranges dieser Rechte erfolgen nach den bisherigen ¬
Gesetzen. Art. 189 EG.
Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht
an einem Grundstücke belastet ist, erfolgt auch nach dem Zeitpunkte,
zu welchem das Grundbuch als angelegt angesehen ist, noch nach den bisherigen ¬
Gesetzen, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen wird.
Art. 189 Abs. 3 EG.
III. Ist das Grundbuch als angelegt anzusehen und das Liegenschaftsrecht ¬
des BGB. und der Ergänzungsgesetze deshalb in volle Wirksamkeit
getreten,
so wirkt dies doch auf die zu diesem Zeitpunkte bestehenden Rechte
an Grundstücken nur in einzelnen Beziehungen zurück; im Uebrigen werden
diese
Rechte hinsichtlich ihres bisherigen Inhalts weitgehend geschont.
Art. 179—197 EG. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
1. Hatte ein Anspruch aus einem Schuldverhältnisse durch Eintragung
in das Grundbuch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er
diese Wirksamkeit bis zur Löschung. Art. 179 EG.