Objekt : Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (1787, Th. 1 (1787))

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auf  das  Jahr  1786.
neue  Steuern  zu  beschließen  und  der  Büͤrgerschaft  aufzulegen -
  nicht  befugt  sind,  sondern  die  Einwilligung  der
Bürgerschaft  und  ihrer  Repräsentanten,  nehmlich  der
bürgerlichen  Ausschüͤsse  und  Collegien,  oder  der  selbige
vertretenden  sogenannten  groͤssern  und  aͤußern  Rathscollegien -
  dazu  erfordert  werde,  auch  die  Stimmen  der  letztern
als  decidirende,  nicht  aber  blos  als  consultirende  anzusehen -
  sind.
S.  Allgem.  Liter.  Zeit.  1786.  N.  132.  S.  434.
CCCCLXVII.
Grundsätze  der  Finanzadministration  und  des  Rechnungswesens -
  in  Reichsstädten.  Leipzig.  1786.  5  Bogen  in
Oktav.
SStellen  einen  Pendanten  zu  der  vorigen  Num.
CCCCLXVI.  vor.  Der  Verfasser  sucht  zu  erweisen, -
  daß  in  Reichsstaͤdten  die  Buͤrger  oder  deren  Repräsentanten -
  vom  Magistrate  die  Vorlegung  der  jaͤhrlichen -
  Stadtfinanzrechnungen  zur  Prüfung,  und  also  Rechenschaft -
  üͤber  die  Verwaltung  der  Stadteinkuͤnfte  zu
verlangen  befugt  sind,  auch  in  vielen  Reichsstädten  an
dieser  Verwaltung  selbst  unmittelbar  Antheil  nehmen.
—  Der  auf  dem  Titel  angegebene  Verlagsort:  „Leipzig, -
  ist  erdichtet,  die  Schrift  kommt  zuverlaßig  aus  Oberdeutschland -
  her.
CCCCLXVIII.
Johannis  Wilbelmi  Windscheid  V.  I.  L.  Consil.  aul.  Cam.
et  Fiscalis  etc.  Commentatio  de  stapula,  qua  praecipue
Ducatibus  Iuliae  et  Montium  libertas  nauigandi  et  commercandi -
  in  Rheno  contra  iniustas  Agrippinatum  molitiones -
  vindicatur.  Düsseldorpii,  ap.  Chr.  Ferd.  de  Wizezky.
1786.  17  Bogen  in  Okbav.
Ist
M  2
Max-Planck-Institut  für
            
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