Volltext : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

XII.
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nisse,  in  dem  ihm  jetzt  sein  Bruder  und  seine
Bruders  Kinder  erben,  die  weiteren  Agnaten, =
  das  sind  diejenigen,  die  dann  mit  ihm
zunächst  unter  einem  gemeinschaftlichen  Erzeuger ¬
  stehen,  nach  Linienrecht  folgen:  dies
beweist  unser  Text  sehr  deutlich,  indem  er
nicht  deinde  agnati  proximiores  sondern
ulteriores  sagt,  welches  eine  schon  bestimmte ¬
  Progression  andeutet;  und  so  würde  in
dem  angenommenen  Falle  C.  der  Naͤhe  des
Grades  willen  nich
K  L.  ausschliessen,  sondern ¬
  die  Linien  C.  D.  würden  aequaliter  erben ¬
  muͤssen.
So  klar  dies  alles  nach  dem  longobardischen ¬
  Lehnrechte  ist,  so  wird  doch  Kraft  jener =
  Successionsordnung  alles  uͤber  den  Haufen ¬
  geworfen:  es  sollen  diese  Texte  nur  das
Erbfolgerecht  bestimmen,  die  Erbfolgeordnung =
  aber  soll  aus  dem  roͤmischen  Rechte  genommen ¬
  werden.  Wer  dies  jetzt  noch  glauben =
  kann,  dem  will  ich  wahrlich  meine  schon
angefuͤhrten  Gruͤnde  nicht  wiederholen.
Ver=
            
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