XII.
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nisse, in dem ihm jetzt sein Bruder und seine
Bruders Kinder erben, die weiteren Agnaten, =
das sind diejenigen, die dann mit ihm
zunächst unter einem gemeinschaftlichen Erzeuger ¬
stehen, nach Linienrecht folgen: dies
beweist unser Text sehr deutlich, indem er
nicht deinde agnati proximiores sondern
ulteriores sagt, welches eine schon bestimmte ¬
Progression andeutet; und so würde in
dem angenommenen Falle C. der Naͤhe des
Grades willen nich
K L. ausschliessen, sondern ¬
die Linien C. D. würden aequaliter erben ¬
muͤssen.
So klar dies alles nach dem longobardischen ¬
Lehnrechte ist, so wird doch Kraft jener =
Successionsordnung alles uͤber den Haufen ¬
geworfen: es sollen diese Texte nur das
Erbfolgerecht bestimmen, die Erbfolgeordnung =
aber soll aus dem roͤmischen Rechte genommen ¬
werden. Wer dies jetzt noch glauben =
kann, dem will ich wahrlich meine schon
angefuͤhrten Gruͤnde nicht wiederholen.
Ver=