Volltext : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

XII.
4.
170
Naͤhe  des  Grades  mit  dem  letzten  Besitzer  zu
beweisen,  anfuͤhrt,
II.  F.  1I.:  His  (descen.
vocantur
dentibus)  vero  deficientibus
primo  fratres  cum  fratrum  praemortuorum
  filiis,  deinde  agnati  ulteriores.  quod
ita  intelligendum  est,  si  feudum  sit  pa* ¬

....
—  bew
ternum,
st  nicht  nur  nichts  gegen
II.  F.  50.,  sondern  bestätigt  vielmehr  die  in
.
demselben  enthaltenen  Grundsäͤtze.
Wir
wollen  annehmen,  daß  nach  dem  Ableben  des
A
*..**  .
—
—
B.  C.  D.
*.  ..........  ..  .
*4
E.  F.  G.  R.
.
1.
7+
Ti..
das  teudum  paternum  durch  Theilung  auf
B.  und  nach  dessen  Tode  auf  E.  gekommsey; =
  stirbt  dann  der  besitzende  E.  ohne  lehnDescendenz ¬
  zu  hinterlassen,  so  folgen
fähige
1..*
ihm  nach  II.  F.  50.  omnes,  qui  ex  illa  nnea -
  (B.)  sunt;  mithin  konnen  ja  H.  I.  durch.
den  noch  lebenden  Bruder  F.,  der  Linienfolge =
  gemäs,  nicht  ausgeschlossen  werden.
Von  einem  Herauftretungsrechte  ist  also  in
dem  vorliegenden  Texte  die  Rede  gar  nicht.
Wenn  mit  E.  die  Linie  B.  ganz  erloschen
waͤre,  wuͤrden  ihm  in  demselben  Verhaͤltnisse

.
            
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