XII.
4.
170
Naͤhe des Grades mit dem letzten Besitzer zu
beweisen, anfuͤhrt,
II. F. 1I.: His (descen.
vocantur
dentibus) vero deficientibus
primo fratres cum fratrum praemortuorum
filiis, deinde agnati ulteriores. quod
ita intelligendum est, si feudum sit pa* ¬
....
— bew
ternum,
st nicht nur nichts gegen
II. F. 50., sondern bestätigt vielmehr die in
.
demselben enthaltenen Grundsäͤtze.
Wir
wollen annehmen, daß nach dem Ableben des
A
*..** .
—
—
B. C. D.
*. .......... .. .
*4
E. F. G. R.
.
1.
7+
Ti..
das teudum paternum durch Theilung auf
B. und nach dessen Tode auf E. gekommsey; =
stirbt dann der besitzende E. ohne lehnDescendenz ¬
zu hinterlassen, so folgen
fähige
1..*
ihm nach II. F. 50. omnes, qui ex illa nnea -
(B.) sunt; mithin konnen ja H. I. durch.
den noch lebenden Bruder F., der Linienfolge =
gemäs, nicht ausgeschlossen werden.
Von einem Herauftretungsrechte ist also in
dem vorliegenden Texte die Rede gar nicht.
Wenn mit E. die Linie B. ganz erloschen
waͤre, wuͤrden ihm in demselben Verhaͤltnisse
.