Volltext : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

XII.
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der  Feudist  aber
nur  im  geringsten  an  dem
Erbrechte  aller,
die  von  dem  ersten  Erwer... =
  .
ber  abstammen,
zweifeln?  Handelt  er  nicht
vielmehr  sehr  genau  von  der  Ordnung,  in
Erbder =
  die  Haupt=  und  Unterlinien  zum
rechte  gelangen
sollen;  was  könnte  daher
1
bleiErbfolgeordnung =
  übrig
noch  für  eine
ben?  Gewiß  nur  eine  solche,  die  man
mistelst ¬
  des  beruͤchtigten  Unterschieds  nach  Will
kühr  in  den  Text  hineinzutragen  Lust  hatte.
Meines  Erachtens  steht  der  in  unserem
Texte  vorgetragenen  Lehre  uͤber  das  Erbrecht
der  Seitenverwandten  nach  Linienrechte  keine
andere,  im  longobardischen  Rechte  enthaltene ¬
  entgegen.  Der  in  II.  F.  37.  allgemein
P
und  nur  beyläufig  aufgestellte  Satz:  ad
4
agnatum  proximiorem  feudum  pertine1 ¬

...
bit,  si  paternum  fuerit.  eodem  prorsus
.
obser  vando  quantum  ad  ordinem  gradus,
qui  continetur  in  legibus,  kann  nach  den
V
im  A.  Abschnitte  gegebenen  Auslegungsregeln =
  4—6  unmöglich  dasjenige  aufheben,
was  II.  F.  50.  ganz  speciell  und  der  Sache
angemessen  entscheidet.  Eine  andere  Stelle,
die  man  um  das  Herauftretungsrecht  der
Bruderskinder,  und  durch  dieses  die  nach
dem  römischen  Rechte  zugleich  zu  befolgende
Nähe
M
            
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