XII.
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der Feudist aber
nur im geringsten an dem
Erbrechte aller,
die von dem ersten Erwer... =
.
ber abstammen,
zweifeln? Handelt er nicht
vielmehr sehr genau von der Ordnung, in
Erbder =
die Haupt= und Unterlinien zum
rechte gelangen
sollen; was könnte daher
1
bleiErbfolgeordnung =
übrig
noch für eine
ben? Gewiß nur eine solche, die man
mistelst ¬
des beruͤchtigten Unterschieds nach Will
kühr in den Text hineinzutragen Lust hatte.
Meines Erachtens steht der in unserem
Texte vorgetragenen Lehre uͤber das Erbrecht
der Seitenverwandten nach Linienrechte keine
andere, im longobardischen Rechte enthaltene ¬
entgegen. Der in II. F. 37. allgemein
P
und nur beyläufig aufgestellte Satz: ad
4
agnatum proximiorem feudum pertine1 ¬
...
bit, si paternum fuerit. eodem prorsus
.
obser vando quantum ad ordinem gradus,
qui continetur in legibus, kann nach den
V
im A. Abschnitte gegebenen Auslegungsregeln =
4—6 unmöglich dasjenige aufheben,
was II. F. 50. ganz speciell und der Sache
angemessen entscheidet. Eine andere Stelle,
die man um das Herauftretungsrecht der
Bruderskinder, und durch dieses die nach
dem römischen Rechte zugleich zu befolgende
Nähe
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