Full text: Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Vorwort. 
Während sich in neuerer Zeit die Baukunst in tech 
nischer und wissenschaftlicher Beziehung fortgebildet hat, ist 
für die Fortbildung des Baurechts Erhebliches nicht ge 
schehen. 
Der Gesetzgebung muß es überlassen bleiben, die das 
Baurecht betreffenden gesetzlichen Vorschriften, wo sie den 
gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, abzu 
ändern, und den jetzigen Verhältnissen anzupassen. 
Da dies bisher nicht geschehen, so ist es von Wich 
tigkeit, die bestehenden älteren Gesetze, welche dem Baurechte 
angehören, zusammen zu stellen, näher zu erörtern und dabei 
auf die mancherlei Zweifel aufmerksam zu machen, zu welchen 
diese Gesetze bei ihrer Anwendung geführt haben, Zweifel, 
welche nicht selten auf die Benutzung des Grundes und Bo 
dens zu baulichen Anlagen störend und hemmend eingewirkt 
haben. 
Eine solche Arbeit dürfte auch deshalb zeitgemäß sein, 
weil viele dabei zu berücksichtigende äußere Verhältnisse sich 
in neuester Zeit wesentlich geändert haben, diese veränderten 
Verhältnisse auf die Auslegung älterer zweifelhafter Vor¬
	        
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