Vorwort.
Während sich in neuerer Zeit die Baukunst in tech
nischer und wissenschaftlicher Beziehung fortgebildet hat, ist
für die Fortbildung des Baurechts Erhebliches nicht ge
schehen.
Der Gesetzgebung muß es überlassen bleiben, die das
Baurecht betreffenden gesetzlichen Vorschriften, wo sie den
gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, abzu
ändern, und den jetzigen Verhältnissen anzupassen.
Da dies bisher nicht geschehen, so ist es von Wich
tigkeit, die bestehenden älteren Gesetze, welche dem Baurechte
angehören, zusammen zu stellen, näher zu erörtern und dabei
auf die mancherlei Zweifel aufmerksam zu machen, zu welchen
diese Gesetze bei ihrer Anwendung geführt haben, Zweifel,
welche nicht selten auf die Benutzung des Grundes und Bo
dens zu baulichen Anlagen störend und hemmend eingewirkt
haben.
Eine solche Arbeit dürfte auch deshalb zeitgemäß sein,
weil viele dabei zu berücksichtigende äußere Verhältnisse sich
in neuester Zeit wesentlich geändert haben, diese veränderten
Verhältnisse auf die Auslegung älterer zweifelhafter Vor¬