Anhang.
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§. 55.
Das Abteufen von Brunnenschachten kann von der Orts=Polizeibehörde
auch
geübten Bergarbeitern gestattet werden. Es bleibt ihr auch vorbehal
ten, zuverlässigen Gewerbetreibenden und Arbeitern die Ausbesserung von
Röhrenleitungen, mit Einschluß der Einsetzung neuer Zwischenstücke, sowie
die Anfertigung, Einsetzung und Ausbesserung stehender Pumpen und ein
zelner Theile derselben, ohne vorgängige Ablegung der Brunnenbauerprü
fung, zu gestatten. In welcher Weise vor Ertheilung einer solchen Erlaub
niß die, für jene Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit
festzustellen ist, haben die Orts=Polizeibehörden, resp. die Regierungen zu
bestimmmen.
Für die Anfertigung beweglicher Pumpen, sowie aller in Metall aus
geführten Saug= oder Druckwerke ist die Ablegung der Meisterprüfung im
Brunnenbaugewerbe, oder eine besondere polizeiliche Erlaubniß nicht er
forderlich.
§. 56.
Die Instruktionen vom 28. Juni 1821 in Betreff der Prüfungen der
Zimmerleute, Maurer, Mühlwerks=Verfertiger und Brunnenbauer, die Ju
tru
struktion vom 14. August 1833. betreffend die Prüfung der Steinhauer
(Steinmetze), die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Schiefer
decker und der Ziegeldecker, desgleichen über die Ertheilung von Erlaubniß
scheinen zur Ausführung von Zimmer=, Maurer= und Mühlen=Flickarbeiten,
werden hierdurch aufgehoben. Erlaubnißscheine zur Verrichtung solcher Flick
arbeiten sollen fortan nicht mehr ertheilt werden.
Die bestehenden Kommissionen zur Prüfung der Eigangs genannten
Handwerker treten außer Wirksamkeit, sobald die nach §. 2 zu bestellenden
Kommissionen eingesetzt sind.
Verlin, den 24 Juni 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.