Full text: Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Anhang. 
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§. 55. 
Das Abteufen von Brunnenschachten kann von der Orts=Polizeibehörde 
auch 
geübten Bergarbeitern gestattet werden. Es bleibt ihr auch vorbehal 
ten, zuverlässigen Gewerbetreibenden und Arbeitern die Ausbesserung von 
Röhrenleitungen, mit Einschluß der Einsetzung neuer Zwischenstücke, sowie 
die Anfertigung, Einsetzung und Ausbesserung stehender Pumpen und ein 
zelner Theile derselben, ohne vorgängige Ablegung der Brunnenbauerprü 
fung, zu gestatten. In welcher Weise vor Ertheilung einer solchen Erlaub 
niß die, für jene Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit 
festzustellen ist, haben die Orts=Polizeibehörden, resp. die Regierungen zu 
bestimmmen. 
Für die Anfertigung beweglicher Pumpen, sowie aller in Metall aus 
geführten Saug= oder Druckwerke ist die Ablegung der Meisterprüfung im 
Brunnenbaugewerbe, oder eine besondere polizeiliche Erlaubniß nicht er 
forderlich. 
§. 56. 
Die Instruktionen vom 28. Juni 1821 in Betreff der Prüfungen der 
Zimmerleute, Maurer, Mühlwerks=Verfertiger und Brunnenbauer, die Ju 
tru 
struktion vom 14. August 1833. betreffend die Prüfung der Steinhauer 
(Steinmetze), die bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Schiefer 
decker und der Ziegeldecker, desgleichen über die Ertheilung von Erlaubniß 
scheinen zur Ausführung von Zimmer=, Maurer= und Mühlen=Flickarbeiten, 
werden hierdurch aufgehoben. Erlaubnißscheine zur Verrichtung solcher Flick 
arbeiten sollen fortan nicht mehr ertheilt werden. 
Die bestehenden Kommissionen zur Prüfung der Eigangs genannten 
Handwerker treten außer Wirksamkeit, sobald die nach §. 2 zu bestellenden 
Kommissionen eingesetzt sind. 
Verlin, den 24 Juni 1856. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt.
	        
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