Anhang.
84
der Gewerbe=Ordnung) unterlassen, und die Steinhauer (Steinmetz=) Prüfung
nicht bestanden hat, ohne Beschränkung auf Werkstücke gewisser Art ferner
betreiben.
§. 48.
Mit der Zurichtung anderer als der im §. 47 bezeichneten Werkstücke
und mit der Bearbeitung von Steinen zu sonftigen Zwecken, z. B. zu Plat
ten, Rinnen, Trögen, Prellsteinen, Mühlsteinen, Tischen, Bänken, Grab
steinen und dergl., darf ein Jeder, auch ohne vorgängigen Nachweis einer
gewerblichen Befähigung sich beschäftigen.
§. 49.
Stroh, Rohr oder anderen
Die Deckung der Dächer mit Schindeln
nicht zu denjenigen Arbeiten,
Materialien, als Schiefer oder Ziegeln, gehört
welche nur den geprüften Schieferdeckern oder Ziegeldeckern zustehen.
Auch darf die Erneuerung einzelner ausgefallener Schiefer oder Ziegel
von ungeprüften Personen verrichtet werden.
§. 50.
Bei Arbeiten an äußeren Gebäudetheilen darf sich außer den Zimmer
Maurer=, Steinhauer=(Steinmetz=) Schieferdecker oder Ziegeldecker=Meistern,
ohne Erlaubniß der Orts=Polizei=Behörde Niemand stehender oder fliegender
Gerüste bedienen. In welcher Weise, vor Ertheilung dieser Erlaubniß die,
für die Anwendung von Gerüsten in sicherheitspolizeilicher Hinsicht erforder
liche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit nachzuweisen ist, haben die Orts
Polizei=Behörden, resp. die Regierungen, zu bestimmen.
§. 51.
Die Bestimmungen des §. 45. der Gewerbe=Ordnung und des §. 24
der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen An
wendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung von
Wasser= oder Windmühlen oder der dazu gehörenden Triebwerke beschäfti
gen wollen.
§. 52.
Mit der Ausbesserung und Erneuerung schadhafter Räder und Trieb
werke, mit Einschluß der Wasserräder und der Windmühlenflügel, dürfen
auch Zimmermeister und Müllermeister sich beschäftigen.
§. 53.
Diejenigen, welche bei Erlaß dieser Verordnung mit einem Erlaubniß
scheine zur Ausführung von Mühlen=Flickarbeiten versehen sind, dürfen
schadhafte Mühlenräder und Triebwerke, mit Einschluß der Wasserräder und
der Windmühlenflügel, erneuern und ausbessern.
§. 54.
Die Errichtung anderer als der im §. 51. erwähnten Mühlen= und
Triebwerke ist zu den Verrichtungen, welche nur geprüften Mühlenbauern
zustehen, nicht zu rechnen. Dasselbe gilt von der Anfertigung und Auf
stellung eiserner Triebwerke, Maschinen und Maschinentheile, und des dazu
gehördenden Holzwerks, auch in den, im §. 51 erwähten Mühlen.