Full text: Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Anhang. 
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der Gewerbe=Ordnung) unterlassen, und die Steinhauer (Steinmetz=) Prüfung 
nicht bestanden hat, ohne Beschränkung auf Werkstücke gewisser Art ferner 
betreiben. 
§. 48. 
Mit der Zurichtung anderer als der im §. 47 bezeichneten Werkstücke 
und mit der Bearbeitung von Steinen zu sonftigen Zwecken, z. B. zu Plat 
ten, Rinnen, Trögen, Prellsteinen, Mühlsteinen, Tischen, Bänken, Grab 
steinen und dergl., darf ein Jeder, auch ohne vorgängigen Nachweis einer 
gewerblichen Befähigung sich beschäftigen. 
§. 49. 
Stroh, Rohr oder anderen 
Die Deckung der Dächer mit Schindeln 
nicht zu denjenigen Arbeiten, 
Materialien, als Schiefer oder Ziegeln, gehört 
welche nur den geprüften Schieferdeckern oder Ziegeldeckern zustehen. 
Auch darf die Erneuerung einzelner ausgefallener Schiefer oder Ziegel 
von ungeprüften Personen verrichtet werden. 
§. 50. 
Bei Arbeiten an äußeren Gebäudetheilen darf sich außer den Zimmer 
Maurer=, Steinhauer=(Steinmetz=) Schieferdecker oder Ziegeldecker=Meistern, 
ohne Erlaubniß der Orts=Polizei=Behörde Niemand stehender oder fliegender 
Gerüste bedienen. In welcher Weise, vor Ertheilung dieser Erlaubniß die, 
für die Anwendung von Gerüsten in sicherheitspolizeilicher Hinsicht erforder 
liche Zuverlässigkeit und Geschicklichkeit nachzuweisen ist, haben die Orts 
Polizei=Behörden, resp. die Regierungen, zu bestimmen. 
§. 51. 
Die Bestimmungen des §. 45. der Gewerbe=Ordnung und des §. 24 
der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen An 
wendung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung von 
Wasser= oder Windmühlen oder der dazu gehörenden Triebwerke beschäfti 
gen wollen. 
§. 52. 
Mit der Ausbesserung und Erneuerung schadhafter Räder und Trieb 
werke, mit Einschluß der Wasserräder und der Windmühlenflügel, dürfen 
auch Zimmermeister und Müllermeister sich beschäftigen. 
§. 53. 
Diejenigen, welche bei Erlaß dieser Verordnung mit einem Erlaubniß 
scheine zur Ausführung von Mühlen=Flickarbeiten versehen sind, dürfen 
schadhafte Mühlenräder und Triebwerke, mit Einschluß der Wasserräder und 
der Windmühlenflügel, erneuern und ausbessern. 
§. 54. 
Die Errichtung anderer als der im §. 51. erwähnten Mühlen= und 
Triebwerke ist zu den Verrichtungen, welche nur geprüften Mühlenbauern 
zustehen, nicht zu rechnen. Dasselbe gilt von der Anfertigung und Auf 
stellung eiserner Triebwerke, Maschinen und Maschinentheile, und des dazu 
gehördenden Holzwerks, auch in den, im §. 51 erwähten Mühlen.
	        
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