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Anhang.
gung und Besestigung von äußeren und inneren Bretterverklei
dungen, von Dielungen, Thüren und Fensterladen, sofern diese
Gegenstände einfach durch Nagelung zusammengefügt und befestigt
werden;
4. die Anfertigung von hölzernen Treppen vor den Häusern;
5. die Reparatur von Dachbelattungen.
Wer sich mit dergleichen Arbeiten beschäftigt, ohne das Befähigungs
zeugniß zum selbstständigen Betriebe des Zimmergewerbes zu besitzen, ist
als Zimmermeister nicht anzusehen, und nicht befugt Lehrlinge in dem Zim
mergewerbe auszubilden.
§. 45.
Maurermeister sind auch das Ziegeldecker=Gewerbe zu betreiben berech
tigt, und ohne Ablegung der Steinhauer= (Steinmetz=) Prüfung befugt,
Es
Welkstucke jeder Art zuzurichten, zu vermauern, zu versetzen, zu vergießen,
oder sonst bei ihren Bauausführungen zu verwenden.
Maurerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meisterprü
fung der Steinhauer (Steinmetze) oder der Brunnenbauer gehören, dürfen
sowohl von Meistern des betreffenden Handwerks, als von Maurermeistern
ausgeführt werden.
Maurermeister dürfen sich auch mit dem Aufsetzen von Oefen und
Feuerheerden beschäftigen.
§. 46.
Von den unter dem Maurergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nach
stehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden:
1. die Ausbesserung von Mauern, mit Ausschluß jedoch der Ufer
mauern und solcher Futtermauern, welche zur Sicherung von Land
straßen dienen oder Gebäude tragen
2. die Erneuerung einzelner ausgefallener Dachziegel;
3. die Belegung der Fußböden mit Steinen, Platten, Ziegeln, Fliesen
oder Estrich;
4. das Bewerfen, Abputzen und Färben (Tünchen) aller inneren und
äußeren Gebäudetheile;
Wer sich mit dergleichen Arbeiten (1 bis 4) beschäftigt, ohne das Be
fähigungszeugniß zum selbstständigen Betriebe des Maurergewerbes zu be
sitzen, ist als Maurermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in
dem Maurergewerbe auszubilden.
§. 47.
Die Bestimmungen des §. 45. der Gewerbe=Ordnung und des §. 24
der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen Anwen
dung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung von
Bauwerken oder einzelner Theile von Bauwerken aus Werkstücken, oder mit
der Zurichtung von Werkstücken zu Gewölben oder zu gewundenen Treppen
beschäftigen wollen.
Wer jedoch bei Erlaß dieser Verordnung mit dem Zurichten von Werk
stücken sich gewerbsmäßig und selbstständig beschäftigt, darf das Gewerbe,
auch wenn er die Anmeldung desselben bei der Kommunalbehörde (§. 22, 23