Anhang.
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zu heben hat, und mit einer, nach verschiede
36 bis 40 Fuß hoch
nen Winkeln gehenden Verlegung vom Brunnenkessel, in Verbin
dung steht.
§. 40.
Als Probebau ist ein gemauerter oder ausgezimmerter Brunnen von
derjenigen Tiefe, bis zu welcher die, im Bezirke der Kommission üblichen
Brunnen gesenkt zu werden pflegen, und eine gewöhnliche hölzerne Pumpe
anzufertigen.
Die Ermittelung des Probebaues, welcher in dem erwähnten Bezirke
auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden überlassen, welcher vor dem Be
ginne der Arbeit den Ort des Baues mit Angabe der Dimensionen, dem
Vorsitzenden der Kommission anzuzeigen hat. Die Entscheidung darüber,
ob der Bau zum Probebau sich eignet, ist möglichst zu beschleunigen, und
dem Antragsteller jedenfalls innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem
Eingange der vorstehend erforderten Anzeige bekannt zu machen.
§. 41.
Rücksichtlich des Probebaues kommen die Vorschriften der §§. 19, 20,
21, 22 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß derselbe von den beiden
technischen Mitgliedern der Kommission abzunehmen ist.
C. Bestimmungen in Betreff der, unter den einzelnen Gewerben
begriffenen Verrichtungen.
§. 42.
Bei der Entscheidung darüber, welche Arbeiten von den, im Eingange
genannten Handwerkern gemacht werden dürfen, hat der Gewerberath, oder,
wo ein solcher nicht besteht, die Kommunalbehörde (§§. 22, 28 der Verord
nung vom 9. Februar 1849) den Umfang derjenigen Arbeiten zu berücksich
tigen, auf welche die Prüfungen nach der gegenwärtigen Verordnung ge
richtet werden sollen.
§. 43.
Zimmerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meisterpru
fung der Mühlenbauer oder der Brunnenbauer gehören, dürfen sowohl von
solchen, als von Zimmermeistern ausgeführt werden.
Alle beim inneren Ausbau der Gebäude vorkommenden Holzarbeiten
an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Thüren, Fenstern u. s. w. durfen
auch von Zimmermeistern angefertigt werden.
§. 44.
Zimmergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nach
Von den, unter dem
stehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden:
1, die Anfertigung und Aufstellung von Stacketen, Bretter= und
Lattenzäunen, Prellpfählen, Trögen, Krippen und ähnlichen Ge
genständen;
2, die Ausbesserung von Brücken=Belägen und Brücken=Geländern;
3. die Herstellung von Verschlägen; von einzelnstehenden kleinen Stäl
len und ähnlichen kleinen wirthschaftlichen Behältern; die Anferti¬