Full text: Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Anhang. 
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zu heben hat, und mit einer, nach verschiede 
36 bis 40 Fuß hoch 
nen Winkeln gehenden Verlegung vom Brunnenkessel, in Verbin 
dung steht. 
§. 40. 
Als Probebau ist ein gemauerter oder ausgezimmerter Brunnen von 
derjenigen Tiefe, bis zu welcher die, im Bezirke der Kommission üblichen 
Brunnen gesenkt zu werden pflegen, und eine gewöhnliche hölzerne Pumpe 
anzufertigen. 
Die Ermittelung des Probebaues, welcher in dem erwähnten Bezirke 
auszuführen ist, bleibt dem zu Prüfenden überlassen, welcher vor dem Be 
ginne der Arbeit den Ort des Baues mit Angabe der Dimensionen, dem 
Vorsitzenden der Kommission anzuzeigen hat. Die Entscheidung darüber, 
ob der Bau zum Probebau sich eignet, ist möglichst zu beschleunigen, und 
dem Antragsteller jedenfalls innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem 
Eingange der vorstehend erforderten Anzeige bekannt zu machen. 
§. 41. 
Rücksichtlich des Probebaues kommen die Vorschriften der §§. 19, 20, 
21, 22 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß derselbe von den beiden 
technischen Mitgliedern der Kommission abzunehmen ist. 
C. Bestimmungen in Betreff der, unter den einzelnen Gewerben 
begriffenen Verrichtungen. 
§. 42. 
Bei der Entscheidung darüber, welche Arbeiten von den, im Eingange 
genannten Handwerkern gemacht werden dürfen, hat der Gewerberath, oder, 
wo ein solcher nicht besteht, die Kommunalbehörde (§§. 22, 28 der Verord 
nung vom 9. Februar 1849) den Umfang derjenigen Arbeiten zu berücksich 
tigen, auf welche die Prüfungen nach der gegenwärtigen Verordnung ge 
richtet werden sollen. 
§. 43. 
Zimmerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meisterpru 
fung der Mühlenbauer oder der Brunnenbauer gehören, dürfen sowohl von 
solchen, als von Zimmermeistern ausgeführt werden. 
Alle beim inneren Ausbau der Gebäude vorkommenden Holzarbeiten 
an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Thüren, Fenstern u. s. w. durfen 
auch von Zimmermeistern angefertigt werden. 
§. 44. 
Zimmergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nach 
Von den, unter dem 
stehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden: 
1, die Anfertigung und Aufstellung von Stacketen, Bretter= und 
Lattenzäunen, Prellpfählen, Trögen, Krippen und ähnlichen Ge 
genständen; 
2, die Ausbesserung von Brücken=Belägen und Brücken=Geländern; 
3. die Herstellung von Verschlägen; von einzelnstehenden kleinen Stäl 
len und ähnlichen kleinen wirthschaftlichen Behältern; die Anferti¬
	        
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