Volltext : Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

Anhang.
20
9)  Papier-  und  Pergament=Fabriken,
Siegellack=Fabriken,
10)
Holzessig=Fabriken,
11)
12)
Destillir=Anstalten,
Laboratorien  zu  physikalischen  Präparaten,
13)
Darren  aller  Art,
14)
Räucherkammern
15)
Anlagen  zur  Anfertigung  von  Schwefelhölzern  und  Streichschwamm
16)
auch  in  kleinen  Quantitäten,
Schwefelkammern,
17)
Wattenfabriken  und
18)
Bettfedern=Reinigungs=Anstalten,
19)
Bäcker=  und  Conditor=Oefen,
20)
Br
Drennöfen  für  Töpfer,  Thonpfeifen=,  Stein=  und  Cement=Brennereien,
21)
Werkstätten  der  Schmiede,  Kupferschmiede,  Schlosser,  Tischler,  Böttcher
22)
Stellmacher  und  Drechsler,
Glühöfen  aller  Art,
23)
Schriftgießereien,
24
Kaffeebrennereien,
25)
große  Waschküchen  mit  Trockenstuben,
26)
Ställe  zu  gewerbsmäßig  betriebener  Mästung  von  Vieh,
27)
Niederlagen  von  animalischen  Substanzen,  bei  welchen  die  Erzeugung
28)
einer  Fäulniß  bezweckt  wird,  und  von  Knochen,
angelegt  oder  verändert  werden  sollen.
§.  4.
Form  der  Bau=Erlaubniß=Gesuche.
Die  Bau=Erlaubniß  ist  schriftlich  bei  dem  Polizei=Präsidium  nachzusuchen. ¬
  Dieselbe  ist  in  allen  Fällen  erforderlich,  wenn  auch  der  Bau  nicht
durch  den  freien  Entschluß  des  Eigenthümers  veranlaßt  worden  ist!).
*)  Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Anbringung  von  Schildern,  Markisen ¬
  und  ähnlichen  Aushängen  werden  von  den  Bezirks=Hauptleuten
erledigt.
Denselben  steht  auch  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Anbringung  von
Aushängeschildern  zu  unter  folgenden  Bedingungen:
1)  Dieselben  dürfen  nur  in  solchen  Häusern  gestattet  werden,  vor  welchen  der
Bürgersteig  mindestens  6  Fuß  breit  ist,
Sie  dürfen  nie  über  3  Fuß  hoch  und  über  2½  Fuß  breit  sein,
Die  Tiefe  derselben  incl.  der  Gesimse  und  des  etwanigen  Verschlusses
3
darf  bei  einer  Breite  des  Bürgersteiges  von  6  Fuß  höchstens  3  Zoll  und
bei  einer  Breite  desselben  von  über  6  Fuß  höchstens  4  Zoll  von  der  Fluchtlinie =
  des  Hauses  betragen.
4)  Dergleichen  Spinden  dürfen  nur  an  solchen  Häusern  angebracht  werden,
wo  sie  der  Yassage  nicht  hinderlich  sind,  und  müssen  außerdem  gegen  das
Herabfallen  gesichert  sein.  Verf.  vom  12.  Mai  1853.
Den  Polizei=Lieutenants  steht  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Aufstellung ¬
  von  Banzäunen  und  Baugerüsten  zu.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer