Anhang.
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9) Papier- und Pergament=Fabriken,
Siegellack=Fabriken,
10)
Holzessig=Fabriken,
11)
12)
Destillir=Anstalten,
Laboratorien zu physikalischen Präparaten,
13)
Darren aller Art,
14)
Räucherkammern
15)
Anlagen zur Anfertigung von Schwefelhölzern und Streichschwamm
16)
auch in kleinen Quantitäten,
Schwefelkammern,
17)
Wattenfabriken und
18)
Bettfedern=Reinigungs=Anstalten,
19)
Bäcker= und Conditor=Oefen,
20)
Br
Drennöfen für Töpfer, Thonpfeifen=, Stein= und Cement=Brennereien,
21)
Werkstätten der Schmiede, Kupferschmiede, Schlosser, Tischler, Böttcher
22)
Stellmacher und Drechsler,
Glühöfen aller Art,
23)
Schriftgießereien,
24
Kaffeebrennereien,
25)
große Waschküchen mit Trockenstuben,
26)
Ställe zu gewerbsmäßig betriebener Mästung von Vieh,
27)
Niederlagen von animalischen Substanzen, bei welchen die Erzeugung
28)
einer Fäulniß bezweckt wird, und von Knochen,
angelegt oder verändert werden sollen.
§. 4.
Form der Bau=Erlaubniß=Gesuche.
Die Bau=Erlaubniß ist schriftlich bei dem Polizei=Präsidium nachzusuchen. ¬
Dieselbe ist in allen Fällen erforderlich, wenn auch der Bau nicht
durch den freien Entschluß des Eigenthümers veranlaßt worden ist!).
*) Gesuche um Erlaubniß zur Anbringung von Schildern, Markisen ¬
und ähnlichen Aushängen werden von den Bezirks=Hauptleuten
erledigt.
Denselben steht auch die Ertheilung der Erlaubniß zur Anbringung von
Aushängeschildern zu unter folgenden Bedingungen:
1) Dieselben dürfen nur in solchen Häusern gestattet werden, vor welchen der
Bürgersteig mindestens 6 Fuß breit ist,
Sie dürfen nie über 3 Fuß hoch und über 2½ Fuß breit sein,
Die Tiefe derselben incl. der Gesimse und des etwanigen Verschlusses
3
darf bei einer Breite des Bürgersteiges von 6 Fuß höchstens 3 Zoll und
bei einer Breite desselben von über 6 Fuß höchstens 4 Zoll von der Fluchtlinie =
des Hauses betragen.
4) Dergleichen Spinden dürfen nur an solchen Häusern angebracht werden,
wo sie der Yassage nicht hinderlich sind, und müssen außerdem gegen das
Herabfallen gesichert sein. Verf. vom 12. Mai 1853.
Den Polizei=Lieutenants steht die Ertheilung der Erlaubniß zur Aufstellung ¬
von Banzäunen und Baugerüsten zu.