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Insoferne für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Gebürenvorschriften ¬
bestehen, bleiben sie bis auf weiteres in Geltung (§. 30).
Wenn Sachverständige zur Erstattung von Gutachten einer bestimmten ¬
Art allgemein bestellt und beeidet sind, kann mit ihnen über
die Sätze, nach welchen ihnen für die verursachten Kosten und Auslagen ¬
Entschädigung geleistet und ihre Mühewaltung entlohnt werden
wird, ein Übereinkommen geschlossen werden. Dieses Übereinkommen
bedarf der Genehmigung des Oberlandesgerichtes (§. 31).
Für die Schätzung der Fahrnisse im Executionszuge und für die
Bewertung von Liegenschaften, welche ohne schwierige Berechnung und
ohne besondere fachliche Kenntnisse vorgenommen werden kann, sind
vom Oberlandesgerichte Tarife aufzustellen (s. §. 20, o. S. 570).
Im Tarif ist die Entschädigung für Zeitversäumnis und die
Entlohnung für die Mühewaltung mit einem Pauschalbetrage nach der
Dauer des Schätzungsactes zu bestimmen. Die Tarifsätze sind nach
Stunden, halben und ganzen Tagen zu bilden; erforderlichenfalls kann
für jeden Satz ein Mindest- und ein Höchstausmaß bestimmt werden,
damit bei Bestimmung der Gebüren den Ortsverhältnissen thunlichst
Rechnung getragen werden kann.
In den Protokollen über solche Schätzungen ist stets die Zeitdauer ¬
der Amtshandlung anzugeben (§. 32).
Die Bestimmungen der §§. 1 bis 19 und 25 bis 31 treten Iv. Wirksankeitsbeginn. ¬
am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit.
Die Tarife für die Zeugen- und Sachverständigengebüren (§§. 20
bis 23 und 32) müssen den Gerichten, für welche sie gelten sollen,
spätestens bis 15. December 1897 bekanntgegeben werden.