Metadaten : Puchta, Georg Friedrich: Pandekten

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Insoferne  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Gebürenvorschriften ¬
  bestehen,  bleiben  sie  bis  auf  weiteres  in  Geltung  (§.  30).
Wenn  Sachverständige  zur  Erstattung  von  Gutachten  einer  bestimmten ¬
  Art  allgemein  bestellt  und  beeidet  sind,  kann  mit  ihnen  über
die  Sätze,  nach  welchen  ihnen  für  die  verursachten  Kosten  und  Auslagen ¬
  Entschädigung  geleistet  und  ihre  Mühewaltung  entlohnt  werden
wird,  ein  Übereinkommen  geschlossen  werden.  Dieses  Übereinkommen
bedarf  der  Genehmigung  des  Oberlandesgerichtes  (§.  31).
Für  die  Schätzung  der  Fahrnisse  im  Executionszuge  und  für  die
Bewertung  von  Liegenschaften,  welche  ohne  schwierige  Berechnung  und
ohne  besondere  fachliche  Kenntnisse  vorgenommen  werden  kann,  sind
vom  Oberlandesgerichte  Tarife  aufzustellen  (s.  §.  20,  o.  S.  570).
Im  Tarif  ist  die  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  und  die
Entlohnung  für  die  Mühewaltung  mit  einem  Pauschalbetrage  nach  der
Dauer  des  Schätzungsactes  zu  bestimmen.  Die  Tarifsätze  sind  nach
Stunden,  halben  und  ganzen  Tagen  zu  bilden;  erforderlichenfalls  kann
für  jeden  Satz  ein  Mindest-  und  ein  Höchstausmaß  bestimmt  werden,
damit  bei  Bestimmung  der  Gebüren  den  Ortsverhältnissen  thunlichst
Rechnung  getragen  werden  kann.
In  den  Protokollen  über  solche  Schätzungen  ist  stets  die  Zeitdauer ¬
  der  Amtshandlung  anzugeben  (§.  32).
Die  Bestimmungen  der  §§.  1  bis  19  und  25  bis  31  treten  Iv.  Wirksankeitsbeginn. ¬

am  1.  Jänner  1898  in  Wirksamkeit.
Die  Tarife  für  die  Zeugen-  und  Sachverständigengebüren  (§§.  20
bis  23  und  32)  müssen  den  Gerichten,  für  welche  sie  gelten  sollen,
spätestens  bis  15.  December  1897  bekanntgegeben  werden.
            
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