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ein „Privilegium" im engsten S., § 13 3), bald eine „Befreiung", § 133
(gegenüber § 38), „Dispensation", „Nachsicht" (§ 83 f. und Rbr.).
Privilegien können an sich, weil sie Gesetze sind, nur von der
legislativen Gewalt gegeben werden (vgl. § 753 in Verbindung mit § 162
und 182; § 627 und Gesetz vom 13. Juni 1868 Nr. 61); doch wurden ¬
von derselben gewisse öffentliche Behörden zur Erlassung mancher
Arten *) eigentlicher Privilegia schon vor der parlamentarischen Aera allgemein ¬
ermächtigt; (vgl. übrigens § 11 e, k St. G. G. Nr. 141).*)
§ 12.
Andere Einteilungen nach dem Inhalt.
I. Nicht zu verwechseln mit der vorstehenden ist die Einteilung in
strenges Recht und in billiges Recht, von denen vielmehr jedes seine
Regeln und Ausnamen hat.
Billigkeit ist hier *) die genaue Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse. Billig ist also das Recht, in welchem jene, aber alle jene
und nur jene tatsächlichen Verhältnisse, die auf Berücksichtigung Anspruch
machen können, Berücksichtigung wirklich finden, u. z. gerade jene, die sie
verdienen. Jus aequum ist daher an sich weder das allen Individuen
gleiche R., noch das die individuellen Unterschiede berücksichtigende R.;
das R. der einen wie der anderen Art kann vielmehr je nach der Gestaltung ¬
der tatsächlichen Verhältnisse bald ein billiges R., bald ein jus
strictum sein.
Die Billigkeit ist ein Ideal, nach dem jedes R. System zu
streben hat. 2) Auch unser G. B. verwirklicht dasselbe in einigen billigen ¬
Rechtssätzen, s. z. B. § 947 f. Doch herrscht in den modernen
Gesetzen in manchen Punkten ein „Billigkeitsdespotismus"; s. z. B. § 409,
934, 1304 ö. G. B. 3
Die Erhebung der Billigkeit zum R. steht übrigens nur dem Gesetzgeber ¬
zu; der Richter hat nur dann nach Billigkeit vorzugehen, wenn
*) Im § 13 wird freilich diese Ausdrucksweise für das R. im sbj. S.
angewendet.
*) S. o. § 7. (Vgl. gegenüber Chambon 1. c., Berger kr. B. S. 137 f.,
Harum im Mag. XV S. 241: Unger System II § 107 A. 2).
*) Die prakt. Bedeutung der gegenwärtigen Einteilung s. u. § 16, 19,22.
*) Einen andern S. s. o. § 6.
*) Vgl. damit Exner üb. R. und Billigkeit in den jur. Bl. 1874.
Kein Product des naturrechtlichen Billigkeitsdespotismus ist § 1310.
Pfaff S. 274.