Metadaten : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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ein  „Privilegium"  im  engsten  S.,  §  13  3),  bald  eine  „Befreiung",  §  133
(gegenüber  §  38),  „Dispensation",  „Nachsicht"  (§  83  f.  und  Rbr.).
Privilegien  können  an  sich,  weil  sie  Gesetze  sind,  nur  von  der
legislativen  Gewalt  gegeben  werden  (vgl.  §  753  in  Verbindung  mit  §  162
und  182;  §  627  und  Gesetz  vom  13.  Juni  1868  Nr.  61);  doch  wurden ¬
  von  derselben  gewisse  öffentliche  Behörden  zur  Erlassung  mancher
Arten  *)  eigentlicher  Privilegia  schon  vor  der  parlamentarischen  Aera  allgemein ¬
  ermächtigt;  (vgl.  übrigens  §  11  e,  k  St.  G.  G.  Nr.  141).*)
§  12.
Andere  Einteilungen  nach  dem  Inhalt.
I.  Nicht  zu  verwechseln  mit  der  vorstehenden  ist  die  Einteilung  in
strenges  Recht  und  in  billiges  Recht,  von  denen  vielmehr  jedes  seine
Regeln  und  Ausnamen  hat.
Billigkeit  ist  hier  *)  die  genaue  Berücksichtigung  der  tatsächlichen
Verhältnisse.  Billig  ist  also  das  Recht,  in  welchem  jene,  aber  alle  jene
und  nur  jene  tatsächlichen  Verhältnisse,  die  auf  Berücksichtigung  Anspruch
machen  können,  Berücksichtigung  wirklich  finden,  u.  z.  gerade  jene,  die  sie
verdienen.  Jus  aequum  ist  daher  an  sich  weder  das  allen  Individuen
gleiche  R.,  noch  das  die  individuellen  Unterschiede  berücksichtigende  R.;
das  R.  der  einen  wie  der  anderen  Art  kann  vielmehr  je  nach  der  Gestaltung ¬
  der  tatsächlichen  Verhältnisse  bald  ein  billiges  R.,  bald  ein  jus
strictum  sein.
Die  Billigkeit  ist  ein  Ideal,  nach  dem  jedes  R.  System  zu
streben  hat.  2)  Auch  unser  G.  B.  verwirklicht  dasselbe  in  einigen  billigen ¬
  Rechtssätzen,  s.  z.  B.  §  947  f.  Doch  herrscht  in  den  modernen
Gesetzen  in  manchen  Punkten  ein  „Billigkeitsdespotismus";  s.  z.  B.  §  409,
934,  1304  ö.  G.  B.  3
Die  Erhebung  der  Billigkeit  zum  R.  steht  übrigens  nur  dem  Gesetzgeber ¬
  zu;  der  Richter  hat  nur  dann  nach  Billigkeit  vorzugehen,  wenn
*)  Im  §  13  wird  freilich  diese  Ausdrucksweise  für  das  R.  im  sbj.  S.
angewendet.
*)  S.  o.  §  7.  (Vgl.  gegenüber  Chambon  1.  c.,  Berger  kr.  B.  S.  137  f.,
Harum  im  Mag.  XV  S.  241:  Unger  System  II  §  107  A.  2).
*)  Die  prakt.  Bedeutung  der  gegenwärtigen  Einteilung  s.  u.  §  16,  19,22.
*)  Einen  andern  S.  s.  o.  §  6.
*)  Vgl.  damit  Exner  üb.  R.  und  Billigkeit  in  den  jur.  Bl.  1874.
Kein  Product  des  naturrechtlichen  Billigkeitsdespotismus  ist  §  1310.
Pfaff  S.  274.
            
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