Volltext : ¬Das Frachtfahrer-Recht (1)

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Reise=  und  Zehrungskosten  kann  der  Frachtfahrer =
  hingegen  dem  locator,  demjenigen,  mit  dem
er  einen  contractum  innominatum  geschlossen,
nicht  in  Anrechnung  bringen,  nie  deshalb  Ansprüche =
  an  denselben  formiren,  weil  der  stipulirte  Lohn
jene  compensirt,  aufwägt.
§.  7.
in  den  mehrsten  Faͤllen,  auch  selbst  da,  wo
Chicane,  Zunge  oder  Feder  der  streitenden  Partheien
und  ihrer  Sachführer  in  Bewegung  sezt,  wird  die
Art  des  Contracts  zwar  sehr  bald  hervorleuchten.
Es  giebt  indeß  Fälle,  wo  ihre  Entdeckung  mikroscopisch =
  wird,  wo  das  Auge  des  Richters  umsonst  hinter =
  den  Vorhang  zu  blicken  sucht,  welchen  beide
Theile  üͤber  den  wahren  Hergang  der  Sache  absichtlich ¬
  ziehen.  Solche  Fälle  berechtigen  zu  Präsumtionen =
  und  der  Nothfall  der  Präsumtion  zu  der  Annehmung =
  desjenigen  für  wahr,  was  am  oͤftersten
geschieht.  Der  gewöhnliche  Contract  zwischen  Absender =
  und  Empfänger  ist  nun  augenfüllig  der  der
locationis  conductionis  der  täglich  im  Lande  tausendfach =
  geschlossen  wird  und  ist  daher  meine  Prämisse =
  richtig,  daß  Uebernehmung  einer  Frachtfuhr
gegen  eine  bestimmte  Belohnung  in  baarem  Gelde,
            
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