Volltext : ¬Das Frachtfahrer-Recht (1)

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unbekannt  annimmt;  nicht  aber  den  Fall,  wenn  er
einen  Mann  wählt,  der  ihm  schon  oft  gefahren  und
immer  treu  und  gut  abgeliefert.  Bauet  er  auf  einen ¬
  solchen,  und  dieser  begienge  denn  einmal  einen,
dem  Empfänger  beschädigenden,  Fehltritt;  so  hat
der  Factor  in  seiner  Kunstkenntniß  und  in  nöthiger
Aufmerksamkeit  nicht  gefehlt  und  kann  zu  keiner  Jndemnisation =
  aufgefordert  werden,  wie  auch  denn
nicht,  wenn  die  Fracht  sich  häuft,  fortgeschaft  werden ¬
  muß,  Fuhrleute  fehlen  und  er  alsdenn  in  der
Noth  den  ersten  Kommenden  verbingt.
            
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