Volltext : ¬Das Frachtfahrer-Recht (1)

23.1.
Besizt  der  wirkliche  Factor,  der  durch  die  Ausuͤbung
seines  Metiers  öffentlich  sagt:  ich  habe  hinlängliche
Kenntniß  und  Thätigkeit  für  mein  Fach;  eins  von
beiden  nicht;  oder  vernachläͤssigt  eins  von  beiden;
so  leidet  es  wohl  keinen  Zweifel,  daß  er,  im  Falle
einer  schlechten  Wahl  des  Fuhrmanns  2)  bei  eintretender ¬
  Insolvenz  desselben  den,  durch  ihn  beschaͤdigten, ¬
  Empfaͤnger  indemnisiren  muß.
Im  Gefüͤhle  der  Wahrheit  dieser  Grundsäͤtze
bezahlte  ein  kenntnißvoller,  thaͤtiger  und  von  mir
sehr  geschätzter  Spediteur,  dessen  Aufmerksamkeit
in  den  Tagen  des  Unglücks  eine  Menge  üͤberhaͤufter
Geschäfte  auf  zu  verschiedene  Gegenstände  geleitet,
den  ganzen  Schaden,  den  ein,  unten  spitzig  gebauetes ¬
  Schiff  eines  ganz  unvermoͤgenden  Schiffers  veranlaßte, ¬
  welches  mit  Hafer  und  Heue  beladen
werden  sollte,  und  von  dem  Schiffer  so  unvernünftig =
  befrachtet  wurde,  daß  er  das  Heu  unten  und
den  Hafer  oben  legte,  weßhalb  es  bei  der  ersten
Bewegung  umschlug.
1)  L.  10.  pr.  ff.  mandati  vel  contra.  Hellfeldt  iurispr.
forens.  §.  422.
2)  Unter  schlechter  Wahl  des  Fuhrmanns  begreife  ich
allein  den  Fall,  wenn  der  Absender  ohne  Noth
jeden  sich  anbiethenden  Fuhrmann,  bekannt  oder
            
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