Volltext : ¬Das Frachtfahrer-Recht (1)

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Der  Absender  ist  entweder  der  Verkaͤufer  der
Ladung  selbst;  oder  ein  Factor.  Der  Verkaͤufer
ist  als  Verkäufer,  nie  verpflichtet,  sich  um  den
Transport  der  Ladung  zu  bekuͤmmern.  Dies  ist
lediglich  Sache  des  Kaufers.  Durch  Anweisung
der  verkauften  Waaren  verrichtet  der  Verkäufer
den  lezten  nach  dem  Contracte  vorzunehmenden
Actum,  die  Tradition,  handelt  bloß  aus  Gefälligkeit, =
  wenn  er  sich  mit  dem  Transporte  auf  Ansuchen =
  des  Käufers  befaßt,  und  tritt  alsdenn  in  der
Person  eines  Mandatarii  desselben  auf;  in  der  Person =
  eines  Negotiorum  gestoris  hingegen,  wenn  er
den  Transport  aus  eigenem  Antriebe  besorgt.  Endlich =
  kann  er  noch  die  Rolle  eines  Locatoris  operarum -
  übernehmen,  wenn  er  sich  auf  Ansuchen  des
Käufers  und  gegen  Speesen  auf  die  Besorgung  des
Transports  einläßt.  Jn  allen  diesen  Fällen  wird
der  Regel  nach  culpa  levis  prästirt,  es  sey  dann,
daß  einer  der  Contrahenten  als  Kunstverständiger
aufgetreten  1);  Culpam  levem  begeht  aber,  meiner ¬
  Meinung  nach,  der  Absender  (der  die  Spedition =
  nicht  als  Nahrungszweig  ausübt  und  deßhalb
nicht  zu  genauerer  Kenntniß  der  Sache  verbunden
ist)  nicht,  welcher  einen  Fuhrmann  zu  Fortschaffung ¬
  der  verkauften  Waaren  annimmt,  der  ihm
nicht  von  schlechten  Seiten  bekannt  ist,  ohne  üͤbri¬
            
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