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Der Absender ist entweder der Verkaͤufer der
Ladung selbst; oder ein Factor. Der Verkaͤufer
ist als Verkäufer, nie verpflichtet, sich um den
Transport der Ladung zu bekuͤmmern. Dies ist
lediglich Sache des Kaufers. Durch Anweisung
der verkauften Waaren verrichtet der Verkäufer
den lezten nach dem Contracte vorzunehmenden
Actum, die Tradition, handelt bloß aus Gefälligkeit, =
wenn er sich mit dem Transporte auf Ansuchen =
des Käufers befaßt, und tritt alsdenn in der
Person eines Mandatarii desselben auf; in der Person =
eines Negotiorum gestoris hingegen, wenn er
den Transport aus eigenem Antriebe besorgt. Endlich =
kann er noch die Rolle eines Locatoris operarum -
übernehmen, wenn er sich auf Ansuchen des
Käufers und gegen Speesen auf die Besorgung des
Transports einläßt. Jn allen diesen Fällen wird
der Regel nach culpa levis prästirt, es sey dann,
daß einer der Contrahenten als Kunstverständiger
aufgetreten 1); Culpam levem begeht aber, meiner ¬
Meinung nach, der Absender (der die Spedition =
nicht als Nahrungszweig ausübt und deßhalb
nicht zu genauerer Kenntniß der Sache verbunden
ist) nicht, welcher einen Fuhrmann zu Fortschaffung ¬
der verkauften Waaren annimmt, der ihm
nicht von schlechten Seiten bekannt ist, ohne üͤbri¬