für den Kirchenstaat.
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ter, wenn verschiedene Akte förmlicher Besitzergreifung von
mehreren vorliegen, denjenigen, welcher gegenwärtig den
Besitz noch inne hat, schützen; in Ermangelung solcher
förmlicher Besitzergreifung aber denjenigen, welcher inner-
halb des letzten Jahres ausschließlich oder unter mehreren
Personen am häufigsten und in Ansehung der wichtigsten
Gegenstände Besitzhandlungen ausgeübt hat; und wenn auch
diese Rücksichten eine bestimmte Entscheidung nicht an die
Hand geben , so soll der Richter die Partbeien an den or-
dentlichen possessorischen oder petitorischen Procefs vor
dem competenten Gericht verweisen und einstweilen den Be-
sitz einem Sequester übergeben. Die Entscheidung in die-
sem Summarium ist immer nur provisorisch.
Man erkennt hierin leicht die Einwirkung der von den
gemeinrechtlichen Praktikern aufgestellten Grundsätze über
die remedia retinendae possessionis, welche freilich vielfach
schwankend und unklar waren ll). Die obigen Bestimmun-
gen deuten darauf hin, dafs es bei dem possessorium ple-
narium auf den ältern rechtmässig begründeten oder titulir-
ten Besitz ankomme; und dafs dergleichen Ansichten in der
Römischen Curie herrschend gewesen sind, läfst sich aus
dem Werke des Card, de Lu ca entnehmen12).
Die Streitfrage, ob der Kläger im Summarissimum sich
auch blos auf ältere Besitzhandlungen , die vor dem letzten
Jahre ausgeübt sind, gründen könne, hat unser Gesetzbuch ver-
neinend entschieden, wie auch beider französischenComplainte
die verneinende Meinung die richtige zuseyn scheint13). Zweck-
mäfsiger möchte es übrigens gewesen seyn, dem französischen
Rechte auch darin nachzufolgen, dafs man ein possessorium or-
dinarium oder plenarium als besonderes possessorisches Rechts-
mittel neben dem Sununariissimum gar nicht mehr zugelassen
hätte. Abgesehen von dem possessorio sommarissimo bestimmt
11) Vgl. v. Savigny das Recht des Besitzes. §. 51.
12) De iudiciis discurs. XLIV. n. 74 sqq. Vgl. XXXVII. n. 58.
13) Zachariae a. a. O. 8. 204. Anm. 5.