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Vorrede.
Endlich lege ich einem zu verehrenden Publicum
den dritten und letzten Band der fuldischen Privat
rechte vor. Er enthält die zwei letzten Bücher des
Werkes, nemlich das vierte und das fünfte
Buch. In jenem erscheinet dem Plane gemaͤs die
Lehre der Verträge und der Erbfolge; und dieses
hat das Gerichtswesen des Hochstiftes zum Gegen
stande.
Ich zergliederte zwar die hochstiftische
Gerichtsverfassung schon in einem vorläͤufigen Ent
wurfe. Allein, verschiedene Zusätze und Erläute
rungen, welche zuerst nachher in gemeinen Beschei
den und anderen gesetzlichen Verfuͤgungen erschienen
sind, wie auch die schickliche Ergaͤnzung des einmal
gewaͤhlten Sistems selbst, veranlaßten mich ganz
natür=