v.d. Verf.b. d. Landesreg. a. ferneren Jnst. 295
tet, und so ein Abschluß zum Urtheile gefasset; wel
chemnach das Urtheil entworfen, und entweder beiden
Theilen in Person oder ihren Sachwalter feierlich ver
kündiget wird a).
a) Der angeführte Entwurf §§. 112, 113.
Dritter Absatz.
Von dem
Verfahren bei der Landesregierung
als einer ferneren Instanz.
§. 666.
Allgemeine Bemerkung.
Verschiedene Puncte, welche in vorigem Absatze
angefuͤhret worden sind, finden auch bei den Verfah
rungsarten der Landesregierung, als eine fernere In
stanz betrachtet, ihre Anwendung. Hieher gehoͤret
Alles das, was ich wegen der Ungehorsamsbeschuldi
gung und Präclusion, wegen muͤndlichen Verhand
lungen, wegen der Beweistermine und der Zeugen
processe berühret habe. Doch aber sind auch in An
sehung der ferneren Jnstanzprocesse selbst, und zwar
sowohl in Absicht auf die Rechtsmittel überhaupt, als
auch auf jedes derselben insbesondere, ganz eigene Be
stimmungen vorhanden.
§. 667.