Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.d. Verf.b. d. Landesreg. a. ferneren Jnst. 295 
tet, und so ein Abschluß zum Urtheile gefasset; wel 
chemnach das Urtheil entworfen, und entweder beiden 
Theilen in Person oder ihren Sachwalter feierlich ver 
kündiget wird a). 
a) Der angeführte Entwurf §§. 112, 113. 
Dritter Absatz. 
Von dem 
Verfahren bei der Landesregierung 
als einer ferneren Instanz. 
§. 666. 
Allgemeine Bemerkung. 
Verschiedene Puncte, welche in vorigem Absatze 
angefuͤhret worden sind, finden auch bei den Verfah 
rungsarten der Landesregierung, als eine fernere In 
stanz betrachtet, ihre Anwendung. Hieher gehoͤret 
Alles das, was ich wegen der Ungehorsamsbeschuldi 
gung und Präclusion, wegen muͤndlichen Verhand 
lungen, wegen der Beweistermine und der Zeugen 
processe berühret habe. Doch aber sind auch in An 
sehung der ferneren Jnstanzprocesse selbst, und zwar 
sowohl in Absicht auf die Rechtsmittel überhaupt, als 
auch auf jedes derselben insbesondere, ganz eigene Be 
stimmungen vorhanden. 
§. 667.
	        
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