Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, III Hauptst., IIAbsch., III Abs. 
294 
§. 664. 
Vom Zeugenprocesse. 
Sind in den Verhandlungssätzen, oder auch 
nach aufgegebenem Beweise oder auch Gegenbeweise, 
von einem oder dem anderen Theile Zeugen aufgefüͤh 
ret: so werden die Zeugenprocess, nach vorlaͤufig ge 
wechselten Verhandlungssaͤtzen auch geschehenem Re 
ferate über die Relevanz der Artikel, durch einen förm 
lichen Abschluß erkannt, und die uͤberreichten Arti 
kel dem Gegner zur Ueberreichung der Fragestücke 
mitgetheilet. Jn der bestimmten Tagfahrt erscheinen 
Zeugen und Parteien oder derer Sachwalter; der 
Product überreicht seine Fragstücke, die Zeugen 
werden in Beisein der Theile oder ihrer Sachwalter 
vereidet, und einzeln auf Artikel und Fragen vernom 
men. Nach verflossenen 10 Tagen geschieht die Ver 
oͤffnung der Zeugenaussagen entwder in einer muͤnd 
lichen Tagfahrt, oder es wird gewoͤhnlicher Weise 
während diesem Zeitraume der Rotul auf Kosten des 
Producenten verfertiget, und am eilften Tage jedem 
Theile ein Exemplar zugehändiget, welchemnach die 
beiden Aus= und Gegenausführungssätze gewöhnlicher 
Weise schriftlich von beiden Theilen nachgetragen wer 
den a). 
a) Man vergleiche meinen Entwurf §. 106. 
§. 665. 
Vom Urtheile und dessen Veröffnung. 
Endlich wird die geschlossene Sache dem Refe 
renten uͤbergeben, von diesem ein Finalreferat erstat 
tet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer