VBuch, III Hauptst., IIAbsch., III Abs.
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§. 664.
Vom Zeugenprocesse.
Sind in den Verhandlungssätzen, oder auch
nach aufgegebenem Beweise oder auch Gegenbeweise,
von einem oder dem anderen Theile Zeugen aufgefüͤh
ret: so werden die Zeugenprocess, nach vorlaͤufig ge
wechselten Verhandlungssaͤtzen auch geschehenem Re
ferate über die Relevanz der Artikel, durch einen förm
lichen Abschluß erkannt, und die uͤberreichten Arti
kel dem Gegner zur Ueberreichung der Fragestücke
mitgetheilet. Jn der bestimmten Tagfahrt erscheinen
Zeugen und Parteien oder derer Sachwalter; der
Product überreicht seine Fragstücke, die Zeugen
werden in Beisein der Theile oder ihrer Sachwalter
vereidet, und einzeln auf Artikel und Fragen vernom
men. Nach verflossenen 10 Tagen geschieht die Ver
oͤffnung der Zeugenaussagen entwder in einer muͤnd
lichen Tagfahrt, oder es wird gewoͤhnlicher Weise
während diesem Zeitraume der Rotul auf Kosten des
Producenten verfertiget, und am eilften Tage jedem
Theile ein Exemplar zugehändiget, welchemnach die
beiden Aus= und Gegenausführungssätze gewöhnlicher
Weise schriftlich von beiden Theilen nachgetragen wer
den a).
a) Man vergleiche meinen Entwurf §. 106.
§. 665.
Vom Urtheile und dessen Veröffnung.
Endlich wird die geschlossene Sache dem Refe
renten uͤbergeben, von diesem ein Finalreferat erstat
tet,