vom Oberhofmarschallamte.
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§. 628.
Wieweit die Gericht
Festgesetzte Ausnahmen.
barkeit in peinlichen Faͤllen gehe
Ver
*.
fahrungsart.
Gleichwie nun die Gerichtbarkeit dieses Gerich
tes vermoͤge dessen, was in vorigem §. und schon
oben im ersten Buche [§. 37J davon angeführet
worden ist, seine Ausdehnung erhält: ebenso sind
auch im Gesetze besondere Ausnahmen festgesetzet,
wo diese Gerichtbarkeit abfällig werden soll. Auf
diese Weise sind ausdrücklich davon ausgeschlossen
alle dingliche Klagen, Verpfaͤndungen, Buͤrg
schaften, Sicherheitsstellung bei Tutelen und Cura
telen, Ehepacten, Servitutensachen, insofern nem
lich alle diese Handlungen auf unbewegliche Stuͤcke
eine Beziehung haben; denn diese gehoͤren unmittel
bar zum Gerichtsstande der gelegenen Sache. Nicht
minder muͤssen Jene, welche zwar diesen privilegir
ten Gerichtsstand vor sich haben, dahingegen aber
in den zur oͤffentlichen Polizei und buͤrgerlichem Nah
rungsbetriebe gehoͤrigen Vorkommenheiten als schul
dig befunden werden, auf vorläufige Ersuchung zum
Polizei- oder sonst buͤrgerlichen Richter gestellet wer
den. — Erkenntnisse und Bestrafungen uͤber Ver
brechen sowohl in- als ausser dem Dienste gehoͤren
Dies ist jedoch nur von
zum Hofmarschallamte.
geringerem Verbrechen zu verstehen; denn, sind sol
che Verbrechen vorhanden, welche der peinlichen
H. G. O. gemäs eine durch des Schinders Hand
zu