Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

vom Oberhofmarschallamte. 
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§. 628. 
Wieweit die Gericht 
Festgesetzte Ausnahmen. 
barkeit in peinlichen Faͤllen gehe 
Ver 
*. 
fahrungsart. 
Gleichwie nun die Gerichtbarkeit dieses Gerich 
tes vermoͤge dessen, was in vorigem §. und schon 
oben im ersten Buche [§. 37J davon angeführet 
worden ist, seine Ausdehnung erhält: ebenso sind 
auch im Gesetze besondere Ausnahmen festgesetzet, 
wo diese Gerichtbarkeit abfällig werden soll. Auf 
diese Weise sind ausdrücklich davon ausgeschlossen 
alle dingliche Klagen, Verpfaͤndungen, Buͤrg 
schaften, Sicherheitsstellung bei Tutelen und Cura 
telen, Ehepacten, Servitutensachen, insofern nem 
lich alle diese Handlungen auf unbewegliche Stuͤcke 
eine Beziehung haben; denn diese gehoͤren unmittel 
bar zum Gerichtsstande der gelegenen Sache. Nicht 
minder muͤssen Jene, welche zwar diesen privilegir 
ten Gerichtsstand vor sich haben, dahingegen aber 
in den zur oͤffentlichen Polizei und buͤrgerlichem Nah 
rungsbetriebe gehoͤrigen Vorkommenheiten als schul 
dig befunden werden, auf vorläufige Ersuchung zum 
Polizei- oder sonst buͤrgerlichen Richter gestellet wer 
den. — Erkenntnisse und Bestrafungen uͤber Ver 
brechen sowohl in- als ausser dem Dienste gehoͤren 
Dies ist jedoch nur von 
zum Hofmarschallamte. 
geringerem Verbrechen zu verstehen; denn, sind sol 
che Verbrechen vorhanden, welche der peinlichen 
H. G. O. gemäs eine durch des Schinders Hand 
zu
	        
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