VBuch, I Hauptst., VAbsch., II Abs.
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mittelbar zu demselben gehören.
Wasfür eine
Ausdehnung in diesem Satze verborgen liege, und
selbst im Gesetze erläuterungsweise desfalls ausge
druͤcket sei, dies ist schon oben [§. 37) weitläufig
angegeben worden a). Das Stalldepartement ge
höret ebenfalls zu diesem Gerichtsstande, nur präsi
dirt alsdenn statt des Ober- und Hofmarschalls der
Die Berufungen von diesem
Oberstallmeister.
privilegirten Gerichte gehen unmittelbar an den Lan
desregenten. In Hofetiqueten und Disciplinsachen ist
dieses ohnehin keinem Zweifel unterworfen. Jn
streitigen Sachen aber laͤßt der Landesherr durch be
sonders hiezu bestimmte Commissarien von der Lan
desregierung in der Berufungsinstanz und allen an
deren Rechtsmitteln entscheiden, doch ist desfalls
eine bestimmte Berufungssumme erfoderlich, und
zwar bei adelichen Hofchargen und Cavaliers 100 fl.,
bei Officianten hingegen 25 fl. und bei Livre ebedien
ten 15 fl. b).
a) Was in dem hier angeführten und schon im ersten
Buche vorgekommenen §. 37 bei der adelichen Die
nerschaft, in Absicht auf den persoͤnlichen Gerichts
stand, nicht statthabende Prävension, Obsigna
tur und Jnventarisirungen, Concursen u. s. w. an
gegeben worden ist, dieses hat auch, doch aber
nach seinem Verhaͤltnisse, bei der geringeren Hofbe
dienung Platz.
b) Verordnung uͤber die Jurisdiction des Oberhofmar
schallamtes vom 13. März 1781.
§. 628.