Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, I Hauptst., VAbsch., II Abs. 
259 
mittelbar zu demselben gehören. 
Wasfür eine 
Ausdehnung in diesem Satze verborgen liege, und 
selbst im Gesetze erläuterungsweise desfalls ausge 
druͤcket sei, dies ist schon oben [§. 37) weitläufig 
angegeben worden a). Das Stalldepartement ge 
höret ebenfalls zu diesem Gerichtsstande, nur präsi 
dirt alsdenn statt des Ober- und Hofmarschalls der 
Die Berufungen von diesem 
Oberstallmeister. 
privilegirten Gerichte gehen unmittelbar an den Lan 
desregenten. In Hofetiqueten und Disciplinsachen ist 
dieses ohnehin keinem Zweifel unterworfen. Jn 
streitigen Sachen aber laͤßt der Landesherr durch be 
sonders hiezu bestimmte Commissarien von der Lan 
desregierung in der Berufungsinstanz und allen an 
deren Rechtsmitteln entscheiden, doch ist desfalls 
eine bestimmte Berufungssumme erfoderlich, und 
zwar bei adelichen Hofchargen und Cavaliers 100 fl., 
bei Officianten hingegen 25 fl. und bei Livre ebedien 
ten 15 fl. b). 
a) Was in dem hier angeführten und schon im ersten 
Buche vorgekommenen §. 37 bei der adelichen Die 
nerschaft, in Absicht auf den persoͤnlichen Gerichts 
stand, nicht statthabende Prävension, Obsigna 
tur und Jnventarisirungen, Concursen u. s. w. an 
gegeben worden ist, dieses hat auch, doch aber 
nach seinem Verhaͤltnisse, bei der geringeren Hofbe 
dienung Platz. 
b) Verordnung uͤber die Jurisdiction des Oberhofmar 
schallamtes vom 13. März 1781. 
§. 628.
	        
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