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der Regierung getrennt. Er ist mit einem besonde
ren Lehenprobste, Director, besonderen Lehenraͤthen,
einem Secretar und Lehensfiscale versehen. Der Le
henprobst, ein Domkapitular, ist Praͤsident, der
Hofkanzler vertritt die Stelle des Directors, und die
Was die
Rathe werden als Referenten geordnet.
innere Einrichtung belanget: so werden Entscheidun
gen geringerer Sachen und Gegenstaͤnde, Vorladun
gen, Lehensempfaͤngnißgeschaͤfte, wie auch die gan
ze Einleitung der Processe in Justitzsachen, bis zur
Entscheidung der Hauptsache, bei diesem besonderen
Bedeutende Sachen
Lehenrathe vorgenommen.
(causae arduae sagt das Gesetz) hingegen, wohin
alle Justitzsachen von Wichtigkeit gehoͤren, sollen in
vollem Regierungsrathe, doch aber in Beisein des
Lehenprobsten und aller Lehenhofsmitglieder am Ende
vorgetragen, daselbst entschieden, und so die Ausfer
tigungen unter dem Namen " Praͤsident, Lehen
probst, Kanzler, Geheime-Hof= und Lehenräthe rc.
eroͤffnet werden a).
Die Belehnungen der gerin
geren Lehen geschehen nur bei der Lehensdeputation
in dem gewoͤhnlichen Lehenrathszimmer, die Grafen
belehnungen in der Regierungsaudienz vor versammel
tem vollen Regierungs- und Lehenrathe, und die Be
lehnungen der Fuͤrsten unter gewissen Feierlichkeiten
vor dem Throne. Lehenssitzungen geschehen gewoͤhn
lich am Samstage oder Mittwochen, auf welche
Tage auch die geringere Lehensempfaͤngnisse eingerich
tet werden. In der Sitzung wird ein kurzes Rap
sodium gefuͤhret, wornaͤchst die Expeditionen durch
die gewoͤhnliche Regierungskanzlei doch aber unter
der