Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

248 | VBuch, IHauptst., VAbsch., II Abs. 
der Regierung getrennt. Er ist mit einem besonde 
ren Lehenprobste, Director, besonderen Lehenraͤthen, 
einem Secretar und Lehensfiscale versehen. Der Le 
henprobst, ein Domkapitular, ist Praͤsident, der 
Hofkanzler vertritt die Stelle des Directors, und die 
Was die 
Rathe werden als Referenten geordnet. 
innere Einrichtung belanget: so werden Entscheidun 
gen geringerer Sachen und Gegenstaͤnde, Vorladun 
gen, Lehensempfaͤngnißgeschaͤfte, wie auch die gan 
ze Einleitung der Processe in Justitzsachen, bis zur 
Entscheidung der Hauptsache, bei diesem besonderen 
Bedeutende Sachen 
Lehenrathe vorgenommen. 
(causae arduae sagt das Gesetz) hingegen, wohin 
alle Justitzsachen von Wichtigkeit gehoͤren, sollen in 
vollem Regierungsrathe, doch aber in Beisein des 
Lehenprobsten und aller Lehenhofsmitglieder am Ende 
vorgetragen, daselbst entschieden, und so die Ausfer 
tigungen unter dem Namen " Praͤsident, Lehen 
probst, Kanzler, Geheime-Hof= und Lehenräthe rc. 
eroͤffnet werden a). 
Die Belehnungen der gerin 
geren Lehen geschehen nur bei der Lehensdeputation 
in dem gewoͤhnlichen Lehenrathszimmer, die Grafen 
belehnungen in der Regierungsaudienz vor versammel 
tem vollen Regierungs- und Lehenrathe, und die Be 
lehnungen der Fuͤrsten unter gewissen Feierlichkeiten 
vor dem Throne. Lehenssitzungen geschehen gewoͤhn 
lich am Samstage oder Mittwochen, auf welche 
Tage auch die geringere Lehensempfaͤngnisse eingerich 
tet werden. In der Sitzung wird ein kurzes Rap 
sodium gefuͤhret, wornaͤchst die Expeditionen durch 
die gewoͤhnliche Regierungskanzlei doch aber unter 
der
	        
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