v. dem Lehenhofe.
24:
Fünfter Abschnitt.
Von
einigen privilegirten Gerichtsstellen.
Erster Absatz.
Von
dem Lehenhofe.
§. 625.
Verbindung mit Vorigem.
Nach vollendeter Erörterung der ordentlichen
allgemeinen Gerichte und ihrer Gerichtbarkeit, sowohl
im obergerichtlichen als untergerichtlichen Verhaͤlt
nisse betrachtet, sind nur noch einige besondere pri
vilegirte Gerichtsstellen des Hochstiftes anzumerken.
Hieher gehören 1) der fürstliche Lehenhof, 2) das
3) der akademische Senat,
Oberhofmarschallamt,
4) das Militairgericht, und 5) das Oberforstamt.
§. 626.
Personalstand und Verfassung des fuͤrstlichen
Lehenhofes.
Daß die weltliche Landesregierung in gewissem
Betrachte auch auf Lehenssachen einen Einfluß habe,
dies ist schon oben §. 5961 beruͤhret worden. Jm
eigentlichen Verstande aber ist der Lehenhof von
der