Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

246 VBuch, 1Hauptst., VAbsch., I Abs. 
mit vorlaͤufiger Requisition an die naͤchstgelegenen Ober 
oder Unterofficiers b). Dies sind die Gerechtsamen 
wegen der Landmilitz. Wegen der regulirten 
ist nur folgender Fall anzufuͤhren. Wenn sich ein fuͤrst 
lich regulirter Soldat in ein domkapitulisch vogteibar 
geschlossenes Ort niederläßt: so wird er ein Einwoh 
ner, und daher in dinglichen Sachen, und Sachen der 
nachbarlichen Wohlfahrt dem Vogteiamte unterwor 
fen. Jedoch sind hiebei die gehörigen Ersuchungen an 
die Officiers zu bewirken c). 
a) Regulativ §. 20. 
b) Ebendaselbst §. 21. 
c) Ebendaselbst §. 23. 
§. 624. 
Schluß dieses Abschnittes. 
zum Schlusse dieses Abschnittes ist annoch anzu 
merken, daß alle fuͤrstliche Dicasterialausfertigungen, 
deren Jnhalt domkapitulische oder probsteiliche Beam 
ten (dieAudienz ausgenommen) oder Unterthanen des 
Gerichtes Luͤder, oder anderer kapitulischen, oder prob 
steilichen ganz vogteibar geschlossenen Ortschaften be 
trift, unmittelbar an die Person des Domdechants oder 
Probsten, mit einem Ersuchungsschreiben begleitet, zu 
richten sind a). Daß uͤbrigens auch den Vogteiherren 
das Edictum de bonis redintegrandis regulativma 
ßig b) zu statten komme, dies wird nur blos als ein 
Nachtrag zu der oben . 416 u. w. weitläufig geliefer 
ten Abhandlung dieses Gegenstandes berühret. 
b) Ebendaselbst §. 15. 
) Regulativ §. 25. 
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. . . 
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