246 VBuch, 1Hauptst., VAbsch., I Abs.
mit vorlaͤufiger Requisition an die naͤchstgelegenen Ober
oder Unterofficiers b). Dies sind die Gerechtsamen
wegen der Landmilitz. Wegen der regulirten
ist nur folgender Fall anzufuͤhren. Wenn sich ein fuͤrst
lich regulirter Soldat in ein domkapitulisch vogteibar
geschlossenes Ort niederläßt: so wird er ein Einwoh
ner, und daher in dinglichen Sachen, und Sachen der
nachbarlichen Wohlfahrt dem Vogteiamte unterwor
fen. Jedoch sind hiebei die gehörigen Ersuchungen an
die Officiers zu bewirken c).
a) Regulativ §. 20.
b) Ebendaselbst §. 21.
c) Ebendaselbst §. 23.
§. 624.
Schluß dieses Abschnittes.
zum Schlusse dieses Abschnittes ist annoch anzu
merken, daß alle fuͤrstliche Dicasterialausfertigungen,
deren Jnhalt domkapitulische oder probsteiliche Beam
ten (dieAudienz ausgenommen) oder Unterthanen des
Gerichtes Luͤder, oder anderer kapitulischen, oder prob
steilichen ganz vogteibar geschlossenen Ortschaften be
trift, unmittelbar an die Person des Domdechants oder
Probsten, mit einem Ersuchungsschreiben begleitet, zu
richten sind a). Daß uͤbrigens auch den Vogteiherren
das Edictum de bonis redintegrandis regulativma
ßig b) zu statten komme, dies wird nur blos als ein
Nachtrag zu der oben . 416 u. w. weitläufig geliefer
ten Abhandlung dieses Gegenstandes berühret.
b) Ebendaselbst §. 15.
) Regulativ §. 25.
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