Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.d. domkap. a.probsteil. Unterg. u. Aemt 245 
sollen b), aufzustellen. Diese sind befugt und 
verbunden Fleisch öffentlich feil zu haben, auch 
selbst zu schlachten, und gleich den Stadtmetgern 
dem Domkapitel ähnliche Abgaben zu leisten. Vom 
Domkapitel haben sie auch den Fleischtax und nö 
thige Besichtigungen zu gewaͤrtigen. 
a) Addit. Lit. i. 
b) Addit. Lit. k. 
e) Regulativ §. 22. 
§. 623. 
Domkapitulische Gerechtsame wegen der Landmilitz. 
Wenn ein regulirter Soldat ein kapitulischer 
Einwohner wird. 
Im Gerichte Luder darf wegen der Landmilitz, 
ohne vorläufige Requisition an den Domdechant 
Namens des Domkapitels, nichts vorgenommen wer 
den. Ebenso ist dies von den übrigen vogteibar ge 
schlossenen Probsteiorten in Beziehung auf den Vog 
teiherrn zu verstehen. Bei Musterungen, zu wel 
chen das Vogteiamt immer dazuzubestellen ist, ge 
schieht die Aussuchung der neuen Mannschaft nicht 
nach der Willkuͤhre der Officiers, sondern von den 
Vogteiherren mittels des domkapitulischen oder Prob 
steibeamten, und ebenso sind diese Beamten ange 
wiesen, bei einkommenden Klagen mittels Bericht 
an den Landesregenten zum Behufe der Supplicanten 
die Wahrheit der Sache vorzustellen a). Die Fab 
ne im Gerichte Luͤder wird im dortigen Amthause auf 
bewahret. DieVogteirichter können in Vollstreckun 
gen die Landmilitz allerdings zu Hilfe nehmen, jedoch 
mit
	        
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