v.d. domkap. a.probsteil. Unterg. u. Aemt 245
sollen b), aufzustellen. Diese sind befugt und
verbunden Fleisch öffentlich feil zu haben, auch
selbst zu schlachten, und gleich den Stadtmetgern
dem Domkapitel ähnliche Abgaben zu leisten. Vom
Domkapitel haben sie auch den Fleischtax und nö
thige Besichtigungen zu gewaͤrtigen.
a) Addit. Lit. i.
b) Addit. Lit. k.
e) Regulativ §. 22.
§. 623.
Domkapitulische Gerechtsame wegen der Landmilitz.
Wenn ein regulirter Soldat ein kapitulischer
Einwohner wird.
Im Gerichte Luder darf wegen der Landmilitz,
ohne vorläufige Requisition an den Domdechant
Namens des Domkapitels, nichts vorgenommen wer
den. Ebenso ist dies von den übrigen vogteibar ge
schlossenen Probsteiorten in Beziehung auf den Vog
teiherrn zu verstehen. Bei Musterungen, zu wel
chen das Vogteiamt immer dazuzubestellen ist, ge
schieht die Aussuchung der neuen Mannschaft nicht
nach der Willkuͤhre der Officiers, sondern von den
Vogteiherren mittels des domkapitulischen oder Prob
steibeamten, und ebenso sind diese Beamten ange
wiesen, bei einkommenden Klagen mittels Bericht
an den Landesregenten zum Behufe der Supplicanten
die Wahrheit der Sache vorzustellen a). Die Fab
ne im Gerichte Luͤder wird im dortigen Amthause auf
bewahret. DieVogteirichter können in Vollstreckun
gen die Landmilitz allerdings zu Hilfe nehmen, jedoch
mit