Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, IHauptst., II Absch. 
192 
a) Dies verstehet sich von urspruͤnglichen einer Kirche, 
Collegiate oder sonst geistlicher Gemeinde zugehörigen 
Gutern, neuerworbene hingegen und jene, welche 
dahin nur blos zu Lehen gehen, sind dem gewöͤhnlichen 
Gerichtsstande des Amtes, worunter sie gelegen sind, 
unterworfen. 
b) Decret vom 28. Jun. 1723. 
c) Decret vom 5. Mai 1781. 
d) Fürstl. Decret vom 2. Mai 1757. 
e) Entscheidung vom Jahre 1779. 
§. 595. 
2. in Rücksicht des Consistoriums. 
Das Consistorium übt seine Gerichtbarkeit im 
ganzen Lande auch hie und da im benachbarten Rit 
terschaftlichen aus. Es ist daher Alles ohne Unter 
schied in Fornications= und Ehebruchssachen (den dop 
pelten ausgenommen; denn dieser gehoͤret als ein 
peinliches Verbrechen zum Gerichtsstande der weltli 
chen Landesregierung) und was dahin einschlaget, 
dem Consistorialgerichte unterworfen. Die Forni 
cationsfaͤlle der Juden a), auch Schwaͤngerungen 
zwischen Christen und Juden, ja auch die einfachen 
Judenehebruche b) gehoͤren zum Gerichtsstande des 
Consistoriums. Dies ist der Umfang der fuldischen 
Consistorialgerichtbarkeit, wobei jedoch auch einige 
Ausnahmen zu bemerken sind. Es findet nemlich 
die oben bestimmte Regel eine Ausnahme 1) in dem 
Gerichte Luͤder, wo die Fornicationen und Ehe 
bruchs=
	        
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