VBuch, IHauptst., II Absch.
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a) Dies verstehet sich von urspruͤnglichen einer Kirche,
Collegiate oder sonst geistlicher Gemeinde zugehörigen
Gutern, neuerworbene hingegen und jene, welche
dahin nur blos zu Lehen gehen, sind dem gewöͤhnlichen
Gerichtsstande des Amtes, worunter sie gelegen sind,
unterworfen.
b) Decret vom 28. Jun. 1723.
c) Decret vom 5. Mai 1781.
d) Fürstl. Decret vom 2. Mai 1757.
e) Entscheidung vom Jahre 1779.
§. 595.
2. in Rücksicht des Consistoriums.
Das Consistorium übt seine Gerichtbarkeit im
ganzen Lande auch hie und da im benachbarten Rit
terschaftlichen aus. Es ist daher Alles ohne Unter
schied in Fornications= und Ehebruchssachen (den dop
pelten ausgenommen; denn dieser gehoͤret als ein
peinliches Verbrechen zum Gerichtsstande der weltli
chen Landesregierung) und was dahin einschlaget,
dem Consistorialgerichte unterworfen. Die Forni
cationsfaͤlle der Juden a), auch Schwaͤngerungen
zwischen Christen und Juden, ja auch die einfachen
Judenehebruche b) gehoͤren zum Gerichtsstande des
Consistoriums. Dies ist der Umfang der fuldischen
Consistorialgerichtbarkeit, wobei jedoch auch einige
Ausnahmen zu bemerken sind. Es findet nemlich
die oben bestimmte Regel eine Ausnahme 1) in dem
Gerichte Luͤder, wo die Fornicationen und Ehe
bruchs=