v.d. vorzügl. Gerichten d. Hochstifts. 191
keit. Diese ist von doppelter Art, jenachdem sie sich auf
das geistliche Fach beziehet, oder blos Consistorial
fälle zum Gegenstande hat. Erstere erstrecket sich im
ganzen Bistume sowohl uͤber alle zur geistlichen Polizei
und Regierung im eigentlichen Verstande gerichteten
Gegenstände als auch über die Privatrechte der Untertha
nen, in sofern sie nach dem canonischen Rechte zum
geistlichen Fache gezaͤhlet werden koͤnnen. Die Guͤ
ter der Kirchen, geistlicher Gemeinheiten, milder
Stiftungen a) u. s. w., die Personen und das Mo
bilarvermögen der clericalischen Geistlichkeit, die
Pfarren und ihre Dienstleute, Schullehrer, Canto
ren u. d. g. stehen unmittelbar unter derselben. Nur
sind die im Lande befindlichen prot stantischen Pfar
rer ausgenommen, als welche nicht nur für ihre Per
son den Gerichtsstand der weltlichen Landesregierung
anzuerkennen haben b), sondern auch in ihrem geist
lichen Dienste und allen dahin sich erstreckenden Faͤl
len dieser unterworfen sind. Letzteres findet bei
Burghaun und Langenschwarz wieder eine
Ausnahme; denn diese stehen unmittelbar unter der
geistlichen Regierung. Alle Sponsalien- und Ehe
sachen, und beide Gegenstaͤnde sogar zwischen Ju
den c), gehören zum Fache dieser geistlichen Gericht
barkeit. Letzte Willenserklärungen, worinn die from
men Vermaͤchtnisse den groͤßten Theil ausmachen, sind
ausdrücklich der Gerichtbarkeit der bischöflich=geist
lichen Regierung unterworfen d). Auch ist nun
mehr die sonst streitige Frage entschieden, daß die
Erörterung der zu leistenden Pfarrschuldigkeiten, Zin
sen, Lehngelder, Bau- und Holzfuhren u. w. zum
geistlichen Gerichtsstande gehoͤre e).