Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.d. vorzügl. Gerichten d. Hochstifts. 191 
keit. Diese ist von doppelter Art, jenachdem sie sich auf 
das geistliche Fach beziehet, oder blos Consistorial 
fälle zum Gegenstande hat. Erstere erstrecket sich im 
ganzen Bistume sowohl uͤber alle zur geistlichen Polizei 
und Regierung im eigentlichen Verstande gerichteten 
Gegenstände als auch über die Privatrechte der Untertha 
nen, in sofern sie nach dem canonischen Rechte zum 
geistlichen Fache gezaͤhlet werden koͤnnen. Die Guͤ 
ter der Kirchen, geistlicher Gemeinheiten, milder 
Stiftungen a) u. s. w., die Personen und das Mo 
bilarvermögen der clericalischen Geistlichkeit, die 
Pfarren und ihre Dienstleute, Schullehrer, Canto 
ren u. d. g. stehen unmittelbar unter derselben. Nur 
sind die im Lande befindlichen prot stantischen Pfar 
rer ausgenommen, als welche nicht nur für ihre Per 
son den Gerichtsstand der weltlichen Landesregierung 
anzuerkennen haben b), sondern auch in ihrem geist 
lichen Dienste und allen dahin sich erstreckenden Faͤl 
len dieser unterworfen sind. Letzteres findet bei 
Burghaun und Langenschwarz wieder eine 
Ausnahme; denn diese stehen unmittelbar unter der 
geistlichen Regierung. Alle Sponsalien- und Ehe 
sachen, und beide Gegenstaͤnde sogar zwischen Ju 
den c), gehören zum Fache dieser geistlichen Gericht 
barkeit. Letzte Willenserklärungen, worinn die from 
men Vermaͤchtnisse den groͤßten Theil ausmachen, sind 
ausdrücklich der Gerichtbarkeit der bischöflich=geist 
lichen Regierung unterworfen d). Auch ist nun 
mehr die sonst streitige Frage entschieden, daß die 
Erörterung der zu leistenden Pfarrschuldigkeiten, Zin 
sen, Lehngelder, Bau- und Holzfuhren u. w. zum 
geistlichen Gerichtsstande gehoͤre e).
	        
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