Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

Geschichte d. fuldischen Gerichte. 187 
lande eine andere Gestalt. Jhre Natur ward fester; 
die oberen Landesgerichte formten sich nach dem Mu 
ster des kaiserlichen Hofrathes und Reichskammerge 
richtes; und da nunmehr die Rechtswissenschaft auf 
hohen Schulen öffentlich pflegte gelehret zu werden: 
so wurden auch die Gerichtshöfe mit ständigen und 
der Rechtslehre kundigen Pflegern versehen. Jm 
Hochstifte Fulda vertrat ein ordentlich angestelltes 
Hofgericht, oder wie man es anfänglich zu nennen 
pflegte, ein Marschallksgericht, das auch unter dem 
Namen des Paradiesgerichtes a) erschien, die 
Stelle des obersten Landesgerichtes. Der Mar 
schallk war dirigirender Vorsitzer des Collegiums; so 
gar hatte er in Criminalfällen b) das Directorium 
zu führen; bis endlich ein angestellter Kanzler c) an 
seine Stelle trat, und die Person des Ersteren nur 
dem Hofdienste, und was damit verbunden ist, 
Die Untergerichte des Hochstiftes, 
gewidmet ward. 
welche vorhin unter dem Namen der Advocatien be 
kannt waren, erschienen nunmehr und der Benen 
nung der Amts- oder Vogteibezirke; in den Stadten 
gab es Schöpfenstühle und Stadtschultheisengerich 
te, und in Beziehung auf den Blutbann war das 
Territorium in mehrere mit besonderen Centgrafen 
und Schöpfen versehene Centen eingetheilet. Jm 
übrigen gehörten zu den besonderen Gerichten dieses 
Zeitalters das Kuchenmeistereiamt, welches seine 
Gerichtbarkeit über Hofsachen und die zum Hofe 
gehörige Dienerschaft verbreitete, und dermal durch 
das Hofmarschallamt vertreten wird; das Fischerge 
richt (§. 5 Note a.J, ein Köttneramt d) u. s.w. Die 
gewöhnlichen alten Ruge- und Dingwerksgerichte 
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