Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

vom Gesellschaftsvertrage. 
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fuldischem Rechte bemerket zu werden. 
Hieher ge 
hören die Societätscontracte der Juden. 
Diese sind 
nicht nur bei ihrer Entstehung gerichtlich anzuzeigen 
und in ihrem ganzen Umfange niederzuschreiben; 
sondern es muß auch die Aufhebung derselben gericht 
lich bewirket werden §. 264J. Was insbesondere 
wegen der Gesellschaftswaldungen zum Unterschied 
von gemeinen Waͤldern zu bemerken ist, dies ist eben 
falls schon oben (§. 131 Note al gesagt worden. 
Eine sonderbare Art eines gesellschaftlichen oder Ge 
meineigentumes äussert sich im Hochstifte bei den so 
genannten Wechselguͤtern oder Wechselgrundstuͤcken, 
als welche Zween oder Mehreren gemeinschaftlich ei 
gen sind, und abwechselnd von Jedem zum uͤbrigen 
Gute benutzet werden. 
Zur Verhütung mehrere r 
entstandenen Jrrungen hat man schon bei vielen 
Gutern durch Grundtheilungen einen solchen Wechsel 
aufzuheben gesucht; es ist aber der Gebrauch im 
Lande noch nicht völlig vereitelt. — 
Im uͤbrigen 
ist im Gesellschaftsvertrage annoch besonders zu erin 
neren, daß der Geselle eines Gantmäͤßigen in Ansehung 
jenes Antheiles, den er aus einer in Gesellschaft des 
Schuldners gemeinschaftlich erhandelten und noch in 
Natur vorhandenen Sache erlanget, ein Absonde 
rungsrecht (§. 457, VIIII geltend zu machen befugt 
sei. Wenn aber die klagenden Glaͤubiger an die Hand 
lungsgesellschaft selbst zu fodern haben: so ist der Ge 
selle das Seinige zu vindiciren nicht im Stande, weil 
(wie es im Gesetze a) heißt) ein jeder Socius in solidum 
verbunden ist b). 
2) Concursordnung von 1758, S. 13, lit. H.
	        
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