vom Gesellschaftsvertrage.
137
fuldischem Rechte bemerket zu werden.
Hieher ge
hören die Societätscontracte der Juden.
Diese sind
nicht nur bei ihrer Entstehung gerichtlich anzuzeigen
und in ihrem ganzen Umfange niederzuschreiben;
sondern es muß auch die Aufhebung derselben gericht
lich bewirket werden §. 264J. Was insbesondere
wegen der Gesellschaftswaldungen zum Unterschied
von gemeinen Waͤldern zu bemerken ist, dies ist eben
falls schon oben (§. 131 Note al gesagt worden.
Eine sonderbare Art eines gesellschaftlichen oder Ge
meineigentumes äussert sich im Hochstifte bei den so
genannten Wechselguͤtern oder Wechselgrundstuͤcken,
als welche Zween oder Mehreren gemeinschaftlich ei
gen sind, und abwechselnd von Jedem zum uͤbrigen
Gute benutzet werden.
Zur Verhütung mehrere r
entstandenen Jrrungen hat man schon bei vielen
Gutern durch Grundtheilungen einen solchen Wechsel
aufzuheben gesucht; es ist aber der Gebrauch im
Lande noch nicht völlig vereitelt. —
Im uͤbrigen
ist im Gesellschaftsvertrage annoch besonders zu erin
neren, daß der Geselle eines Gantmäͤßigen in Ansehung
jenes Antheiles, den er aus einer in Gesellschaft des
Schuldners gemeinschaftlich erhandelten und noch in
Natur vorhandenen Sache erlanget, ein Absonde
rungsrecht (§. 457, VIIII geltend zu machen befugt
sei. Wenn aber die klagenden Glaͤubiger an die Hand
lungsgesellschaft selbst zu fodern haben: so ist der Ge
selle das Seinige zu vindiciren nicht im Stande, weil
(wie es im Gesetze a) heißt) ein jeder Socius in solidum
verbunden ist b).
2) Concursordnung von 1758, S. 13, lit. H.