Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.Mandats- u.v. Trödelvertrage. 135 
gelegenheitlich beruͤhret, daß Waaren auf eine 
zweifache Weise in Commission gegeben werden kon 
nen, entweder, wo sie der Commissarius nur im Na 
men des Committenten anbringen soll, oder, wo sie 
Einem gegen einen gewissen Preis abgegeben werden, 
damit sie dieser für sich wieder verkaufe, oder binnen 
eines gewissen Zeitraumes gegen Weidererhaltung des 
Jm ersten Falle 
Werthes wieder zurück erstatte. 
ist ein bloser Auftragscontract, wovon in 
vorigem Abschnitte die Rede war, vorhanden; im 
anderen hin egen aͤussert sich der sogenannte Troͤdel 
vertrag (Contractus aestimatorius), welcher mit 
mehreren Vertraͤgen eine Aehnlichkeit hat, doch aber im 
mer in gewissem Betrachte wieder davon unterschie 
den ist, und zur Klasse der ungenannten Contracte ge 
Zu den Sachen, welche gewoͤhnlicher 
zählet wird. 
Weise zum Vertroͤdeln pflegen gegeben zu werden, ge 
hören Movilien, Kleider und überhaupt alle beweg 
Eine Hauptfrage bei diesem Vertrag e 
liche Dinge. 
ists: Ob das Eigentum der Sache auf den Trodler 
übergehe? Im gemeinen Rechte wird hieruͤber unter 
den Rechtslehrern gestritten, bei welchem Streite 
von vielen vorzüglichen diese Frage bejahet wird. 
Allein, im fuldischen Rechte scheinet sie fuͤr das Ge 
gentheil entschieden zu sein; denn die Concursord 
nung a) vergoͤnnet demjenigen, welcher dem Schuld 
ner auf Commission gewisse Waaren, um solche zu 
verkaufen, abgegeben hat, wenn er nemlich (so lau 
tet das Gesetz) " den contractum aestimatorium in 
" tra terminum liquidationis nach rechtlicher Gebuͤhr 
" erweisen werde, ein förmliches Absönderungsrecht 
Hier ist nicht blos die Rede von je 
[§. 457 IV). 
nen
	        
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