v.Mandats- u.v. Trödelvertrage. 135
gelegenheitlich beruͤhret, daß Waaren auf eine
zweifache Weise in Commission gegeben werden kon
nen, entweder, wo sie der Commissarius nur im Na
men des Committenten anbringen soll, oder, wo sie
Einem gegen einen gewissen Preis abgegeben werden,
damit sie dieser für sich wieder verkaufe, oder binnen
eines gewissen Zeitraumes gegen Weidererhaltung des
Jm ersten Falle
Werthes wieder zurück erstatte.
ist ein bloser Auftragscontract, wovon in
vorigem Abschnitte die Rede war, vorhanden; im
anderen hin egen aͤussert sich der sogenannte Troͤdel
vertrag (Contractus aestimatorius), welcher mit
mehreren Vertraͤgen eine Aehnlichkeit hat, doch aber im
mer in gewissem Betrachte wieder davon unterschie
den ist, und zur Klasse der ungenannten Contracte ge
Zu den Sachen, welche gewoͤhnlicher
zählet wird.
Weise zum Vertroͤdeln pflegen gegeben zu werden, ge
hören Movilien, Kleider und überhaupt alle beweg
Eine Hauptfrage bei diesem Vertrag e
liche Dinge.
ists: Ob das Eigentum der Sache auf den Trodler
übergehe? Im gemeinen Rechte wird hieruͤber unter
den Rechtslehrern gestritten, bei welchem Streite
von vielen vorzüglichen diese Frage bejahet wird.
Allein, im fuldischen Rechte scheinet sie fuͤr das Ge
gentheil entschieden zu sein; denn die Concursord
nung a) vergoͤnnet demjenigen, welcher dem Schuld
ner auf Commission gewisse Waaren, um solche zu
verkaufen, abgegeben hat, wenn er nemlich (so lau
tet das Gesetz) " den contractum aestimatorium in
" tra terminum liquidationis nach rechtlicher Gebuͤhr
" erweisen werde, ein förmliches Absönderungsrecht
Hier ist nicht blos die Rede von je
[§. 457 IV).
nen