134 IVBuch, IHauptst., IXu. XAbsch.
das Mandat oder den Legitimationspunct der gerichtli
chen Sachwalter einen Bezug haben, und unten im
fuͤnften Buche weitlaͤufiger vorkommen werden.
Ferner ist bei diesem Gegenstande die neueste Ver
fügung wegen Errichtung der Gemeindesindicate
gnnoch anzumerken. Damit der Richter sogleich von
dem richtigen Auftrage der erscheinenden von der Ge
meinde Abgeordneten überzeuget werde, so soll bei ent
stehenden gemeinen Klagsachen, die Gemeinde mag
Kläger oder Beklagter sein, sogleich beim Anfange des
Streites ein legales Sindicat von Amtswegen
mittels Vernehmung eines jeden Mitgliedes erhoben
werden. Wird dies unterlassen: so wird nicht nur
auf Kosten des nachlässigen Beamten ein Regierungs
commissarius zu Errichtung der gemeinen Vollmacht
abgeschicket, sondern es ist auch jener noch üͤber dies
alle übrige hiedurch veranlaßte Kosten zu tragen, ver
bunden a).
a) Regierungscircular vom 10. März 1788.
Zehenter Abschnitt.
Vom
Trodelvertrage.
§. 559.
Betrachtung uͤber den Troͤdelvertrag nach fuldischem
Rechte.
oben im dritten Buche bei der
Jch habe bereits
Lehre von Concursen
[§. 457 Note d. jedoch nur
gele=