Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

134 IVBuch, IHauptst., IXu. XAbsch. 
das Mandat oder den Legitimationspunct der gerichtli 
chen Sachwalter einen Bezug haben, und unten im 
fuͤnften Buche weitlaͤufiger vorkommen werden. 
Ferner ist bei diesem Gegenstande die neueste Ver 
fügung wegen Errichtung der Gemeindesindicate 
gnnoch anzumerken. Damit der Richter sogleich von 
dem richtigen Auftrage der erscheinenden von der Ge 
meinde Abgeordneten überzeuget werde, so soll bei ent 
stehenden gemeinen Klagsachen, die Gemeinde mag 
Kläger oder Beklagter sein, sogleich beim Anfange des 
Streites ein legales Sindicat von Amtswegen 
mittels Vernehmung eines jeden Mitgliedes erhoben 
werden. Wird dies unterlassen: so wird nicht nur 
auf Kosten des nachlässigen Beamten ein Regierungs 
commissarius zu Errichtung der gemeinen Vollmacht 
abgeschicket, sondern es ist auch jener noch üͤber dies 
alle übrige hiedurch veranlaßte Kosten zu tragen, ver 
bunden a). 
a) Regierungscircular vom 10. März 1788. 
Zehenter Abschnitt. 
Vom 
Trodelvertrage. 
§. 559. 
Betrachtung uͤber den Troͤdelvertrag nach fuldischem 
Rechte. 
oben im dritten Buche bei der 
Jch habe bereits 
Lehre von Concursen 
[§. 457 Note d. jedoch nur 
gele=
	        
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