v.Laßcontracte u. v. Erbl. u. Zinsvert. 133
dern es wird ihm ein förmliches nutzbare Eigentum des
ihm vererbten Gutes zu Theile. Die Geschichte des
Vererbungssistemes ist nicht minder schon oben im er
sten Buche (§. 1171 vorgetragen, und uͤberhaupt
läßt sich die nach fuldischem Rechte bestehende Erble
hen- und Zinsnatur der Bauerngüter durchaus aus
dem ersehen, was oben in eben demselben ersten Bu
che von der Person des fuldischen Bauers [§. 1181,
sodenn von Bauerngütern und den darauf haftenden
Beschwerden (§. 139 bis 217), und endlich im drit
ten Buche von der fuldischen Emphyteusis
§§.
408, 409, 410 weitläufig abgehandelt worden ist.
Jch habe daher auch bei diesem Vertrage nur auf das
Vorige einen lediglichen Bezug zu machen.
Neunter Abschnitt.
Vom
Mandatsvertrage.
§. 558.
Bezug auf die gemeinen Rechte, und einige besondere
Anmerkungen.
Was in den gemeinen Grundsätzen bei dem Auf
trags- oder Mandatsvertrage Rechtens ist,
das kann auch im Fuldischen angewendet werden.
Ueberhaupt liegt von diesem Vertrage nichts sonder
bares im vaterländischen Rechte verborgen, nur jene
gesetzliche Bestimmungen ausgenommen, welche auf
das