Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.Laßcontracte u. v. Erbl. u. Zinsvert. 133 
dern es wird ihm ein förmliches nutzbare Eigentum des 
ihm vererbten Gutes zu Theile. Die Geschichte des 
Vererbungssistemes ist nicht minder schon oben im er 
sten Buche (§. 1171 vorgetragen, und uͤberhaupt 
läßt sich die nach fuldischem Rechte bestehende Erble 
hen- und Zinsnatur der Bauerngüter durchaus aus 
dem ersehen, was oben in eben demselben ersten Bu 
che von der Person des fuldischen Bauers [§. 1181, 
sodenn von Bauerngütern und den darauf haftenden 
Beschwerden (§. 139 bis 217), und endlich im drit 
ten Buche von der fuldischen Emphyteusis 
§§. 
408, 409, 410 weitläufig abgehandelt worden ist. 
Jch habe daher auch bei diesem Vertrage nur auf das 
Vorige einen lediglichen Bezug zu machen. 
Neunter Abschnitt. 
Vom 
Mandatsvertrage. 
§. 558. 
Bezug auf die gemeinen Rechte, und einige besondere 
Anmerkungen. 
Was in den gemeinen Grundsätzen bei dem Auf 
trags- oder Mandatsvertrage Rechtens ist, 
das kann auch im Fuldischen angewendet werden. 
Ueberhaupt liegt von diesem Vertrage nichts sonder 
bares im vaterländischen Rechte verborgen, nur jene 
gesetzliche Bestimmungen ausgenommen, welche auf 
das
	        
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