Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

IVBuch, I Hauptst., VIII Absch. 
132 
Achter Abschnitt. 
Vom 
Laßcontracte und vom Erblehn- und Zins 
vertrage. 
— 
§. 556. 
Fuldischer Laßcontract. Bezug auf das Vorige. 
Dem Pachtvertrage koͤmmt der sogenannteLaß 
contract in gewissem Betrachte nahe, ungeachtet 
derselbe doch auch in verschiedenen Wirkungen ehedem 
im Hochstifte von jenem unterschieden war. Ich habe 
das ganze ältere Laßsistem als die zweite Epoche der 
Bauerngeschichte mit seinen rechtlichen Verhaͤltnissen 
schon oben (§. 1161 zergliedert; und eben so ist 
wegen der heutigen Laßguͤter, laßschaͤfereien und laß 
baren Waldungen im nemlichen ersten Buche (§. 145 
das Nöthige angeführet worden. Jch habe daher bei 
diesem Vertrage unter Beziehung auf das Vorige 
nichts weiteres zu erinneren. 
§. 557. 
Erblehn= und Zinsvertrag nach fuldischem Rechte. 
Einer ganz anderen Natur ist der Verer 
bungsvertrag oder jener Contract, wodurch lie 
gende Guter und Grundstüͤcke die Natur eines Lehen 
zinsbaren Erbgutes erhalten (Contractus emphyteu 
Hier ist jener, welcher das Gut erhaͤlt, nicht 
seos). 
blos Usufructuar, nicht Pachter, nicht Laßmann, son 
dern
	        
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