IVBuch, I Hauptst., VIII Absch.
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Achter Abschnitt.
Vom
Laßcontracte und vom Erblehn- und Zins
vertrage.
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§. 556.
Fuldischer Laßcontract. Bezug auf das Vorige.
Dem Pachtvertrage koͤmmt der sogenannteLaß
contract in gewissem Betrachte nahe, ungeachtet
derselbe doch auch in verschiedenen Wirkungen ehedem
im Hochstifte von jenem unterschieden war. Ich habe
das ganze ältere Laßsistem als die zweite Epoche der
Bauerngeschichte mit seinen rechtlichen Verhaͤltnissen
schon oben (§. 1161 zergliedert; und eben so ist
wegen der heutigen Laßguͤter, laßschaͤfereien und laß
baren Waldungen im nemlichen ersten Buche (§. 145
das Nöthige angeführet worden. Jch habe daher bei
diesem Vertrage unter Beziehung auf das Vorige
nichts weiteres zu erinneren.
§. 557.
Erblehn= und Zinsvertrag nach fuldischem Rechte.
Einer ganz anderen Natur ist der Verer
bungsvertrag oder jener Contract, wodurch lie
gende Guter und Grundstüͤcke die Natur eines Lehen
zinsbaren Erbgutes erhalten (Contractus emphyteu
Hier ist jener, welcher das Gut erhaͤlt, nicht
seos).
blos Usufructuar, nicht Pachter, nicht Laßmann, son
dern