v. Mieth= und Pachtvertrage.
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Richter zu stellen, es sei denn, daß ihre Herren bei
Hofe oder in herrschaftlichen Häusern wohnt=n, wo
der Wohnungsgerichtsstand gegründet ist e). Ver
möge einer besonderen neueren Bestimmung sollen die
Dienstboten akademischer Personen dem privilegirten
Gerichte ihrer Dienstherren d. i. dem akademischen
Rathe unterworfen sein.
a) So wurden in einer Landesverordnung vom 2. Mai
1765 die Taxe des Tag= und Fuhrlohnes festgesetzet.
Da aber ganz natürlich das Verhältniß des Zeit
punctes dergleichen Taxe steigen und fallen macht: so
litten auch diese Verfügungen in der Folge ihre Abän
derung.
b) Trauerverordnung für das Bistum und Fürstentum
Fulda vom 8. April. 1783. unter Ziffer VI.
c) Hierunter werden die beiden Marienfeste als im Winter
und im Sommer verstanden.
d) Es ist die Arrha oder das sogenannte Draufgelb
wegen des zukünftigen Dienstes.
e) Verordnung über die Jurisdiction des Oberhofmar
schallamtes vom 13. März 1781.
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