Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v. Mieth= und Pachtvertrage. 
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Richter zu stellen, es sei denn, daß ihre Herren bei 
Hofe oder in herrschaftlichen Häusern wohnt=n, wo 
der Wohnungsgerichtsstand gegründet ist e). Ver 
möge einer besonderen neueren Bestimmung sollen die 
Dienstboten akademischer Personen dem privilegirten 
Gerichte ihrer Dienstherren d. i. dem akademischen 
Rathe unterworfen sein. 
a) So wurden in einer Landesverordnung vom 2. Mai 
1765 die Taxe des Tag= und Fuhrlohnes festgesetzet. 
Da aber ganz natürlich das Verhältniß des Zeit 
punctes dergleichen Taxe steigen und fallen macht: so 
litten auch diese Verfügungen in der Folge ihre Abän 
derung. 
b) Trauerverordnung für das Bistum und Fürstentum 
Fulda vom 8. April. 1783. unter Ziffer VI. 
c) Hierunter werden die beiden Marienfeste als im Winter 
und im Sommer verstanden. 
d) Es ist die Arrha oder das sogenannte Draufgelb 
wegen des zukünftigen Dienstes. 
e) Verordnung über die Jurisdiction des Oberhofmar 
schallamtes vom 13. März 1781. 
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