Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

130 | IVBuch, I Hauptst., VII Absch. 
wird. 3) Nach übergebnem und vom Dienstboten 
angenommenem sogenannten Dinggelde d) kann 
eigentlich kein Theil ohne Bewilligung des anderen 
vom Gedinge abgehen, wenn nicht ganz besondere 
Ursachen vorhanden sind. 4) Verstehet es sich von 
selbst, daß ein jeder Dienstbote seine Zeit aushalten 
müsse, und daß er im Gegenfalle für allen Schaden 
zu haften verbunden sei, so, wie auch 5) der Dienst 
herr keineswegs befugt ist, ohne Ursache den Dienst 
boten ausser der Zeit nach Willkühre fortzuschicken. 
6) Der Lohn gebrodeter Dienstboten, Hirten und 
Schäfer, welcher vom letzten Jahre herrühret, ist mit 
einem vorzüglichen Unterpfandsrechte im Vermögen 
des Dienstherrn versehen, und gehöret bei desselben 
Aelte 
Concurse zur ersten Klasse (§. 460 VIIIJ. 
re Rückstäͤnde hingegen werden zur letzten Klasse ver 
wiesen; aus welchem Grunde denn auch den Dienst 
boten auf derselben Ansuchen jedesmal die schleunig 
ste Hilfe vom Richteramte geleistet werden soll. End 
lich ist 7) annoch anzumerken, daß verschiedene 
Dienstboten zum privilegirten Gerichtsstande ihrer 
Dienstherren gehören; es ist aber dieses eigentlich im 
Hochstifte keine Regel, sondern es ist in diesem Punc 
te entweder auf einzelne Gesetze oder auf das Herkom 
men die besondere Rücksicht zu machen. So stehen 
3. B. die Dienstboten der fürstlichen weltlichen Rathe 
und Dienerschaft nicht gleich ihrer Herrschaft unmit 
telbar unter der weltlichen Landesregierung; wohin 
gegen die Dienstboten der Geistlichkeit zum Gerichts 
stande des geistlichen Vicariates gehören; die Pri 
vatbedienten der Hofcavaliers stehen nicht unter dem 
Hofmarschallamte sondern sie sind jedem ordentlichen 
Rich=
	        
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