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wird. 3) Nach übergebnem und vom Dienstboten
angenommenem sogenannten Dinggelde d) kann
eigentlich kein Theil ohne Bewilligung des anderen
vom Gedinge abgehen, wenn nicht ganz besondere
Ursachen vorhanden sind. 4) Verstehet es sich von
selbst, daß ein jeder Dienstbote seine Zeit aushalten
müsse, und daß er im Gegenfalle für allen Schaden
zu haften verbunden sei, so, wie auch 5) der Dienst
herr keineswegs befugt ist, ohne Ursache den Dienst
boten ausser der Zeit nach Willkühre fortzuschicken.
6) Der Lohn gebrodeter Dienstboten, Hirten und
Schäfer, welcher vom letzten Jahre herrühret, ist mit
einem vorzüglichen Unterpfandsrechte im Vermögen
des Dienstherrn versehen, und gehöret bei desselben
Aelte
Concurse zur ersten Klasse (§. 460 VIIIJ.
re Rückstäͤnde hingegen werden zur letzten Klasse ver
wiesen; aus welchem Grunde denn auch den Dienst
boten auf derselben Ansuchen jedesmal die schleunig
ste Hilfe vom Richteramte geleistet werden soll. End
lich ist 7) annoch anzumerken, daß verschiedene
Dienstboten zum privilegirten Gerichtsstande ihrer
Dienstherren gehören; es ist aber dieses eigentlich im
Hochstifte keine Regel, sondern es ist in diesem Punc
te entweder auf einzelne Gesetze oder auf das Herkom
men die besondere Rücksicht zu machen. So stehen
3. B. die Dienstboten der fürstlichen weltlichen Rathe
und Dienerschaft nicht gleich ihrer Herrschaft unmit
telbar unter der weltlichen Landesregierung; wohin
gegen die Dienstboten der Geistlichkeit zum Gerichts
stande des geistlichen Vicariates gehören; die Pri
vatbedienten der Hofcavaliers stehen nicht unter dem
Hofmarschallamte sondern sie sind jedem ordentlichen
Rich=