Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

128 IVBuch, IHauptst., VII Absch. 
sie blos Consensualverträge sind, schriftlich abge 
schlossen zu werden; ungeachtet den Contrahenten 
anzurathen ist, zu ihrer beiderseitigen Sicherheit ge 
richtliche Pachtbriefe besorgen zu lassen. Aus diesem 
Satze folget, daß die in das Pachtgut eingebrachten 
Mobilien des Pachters auch ohne gerichtliche Anzeige 
schon an und für stch mit einer stillschweigenden Ver 
pfändung für den Verpachter befangen seien, und daß 
daher ein jeder Anderer, der in den Mobilien seines 
Debenten gerichtlich gesichert sein will, vordersamst 
darauf den Bedacht zu nehmen habe, ob diese Stücke 
nicht schon vorher vermöge eines Pachtvertrages still 
schweigend verpfändet sind. Will sich aber ein Ver 
pachter auch noch das übrige sowohl bewegliche als 
unbewegliche Vermögen des Pachters verpfänden las 
sen: so verhält sich die Sache anders, und es muß 
sofort in einem solchen Falle die Verpfaͤndung bei 
dem Gerichtsstande der gelegenen Sache entweder in 
einem gerichtlichen Pachtbriefe zugleich, oder auch mit 
tels einer besonderen gerichtlichen Pfandverschreibung 
Sonderbar ist nach fuldischem 
bewirket werden. 
Rechte annoch überhaupt anzumerken, daß, wenn 
sich inländische Unterthanen in fremden Pacht zu be 
geben gesonnen sind, der Pachtvertrag jederzeit un 
mittelbar bei der weltlichen Landesregierung angezeigt 
und vorgeleget werden muͤsse. Geschieht es nicht: 
so wird der Vertrag diesseits als nichtig angesehen, 
und dem auswaͤrtigen Verpachter die gerichtliche Si 
cherheit versaget a). 
a) Regierungsdecret vom 9. Jul. 1776. 
§. 555.
	        
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