128 IVBuch, IHauptst., VII Absch.
sie blos Consensualverträge sind, schriftlich abge
schlossen zu werden; ungeachtet den Contrahenten
anzurathen ist, zu ihrer beiderseitigen Sicherheit ge
richtliche Pachtbriefe besorgen zu lassen. Aus diesem
Satze folget, daß die in das Pachtgut eingebrachten
Mobilien des Pachters auch ohne gerichtliche Anzeige
schon an und für stch mit einer stillschweigenden Ver
pfändung für den Verpachter befangen seien, und daß
daher ein jeder Anderer, der in den Mobilien seines
Debenten gerichtlich gesichert sein will, vordersamst
darauf den Bedacht zu nehmen habe, ob diese Stücke
nicht schon vorher vermöge eines Pachtvertrages still
schweigend verpfändet sind. Will sich aber ein Ver
pachter auch noch das übrige sowohl bewegliche als
unbewegliche Vermögen des Pachters verpfänden las
sen: so verhält sich die Sache anders, und es muß
sofort in einem solchen Falle die Verpfaͤndung bei
dem Gerichtsstande der gelegenen Sache entweder in
einem gerichtlichen Pachtbriefe zugleich, oder auch mit
tels einer besonderen gerichtlichen Pfandverschreibung
Sonderbar ist nach fuldischem
bewirket werden.
Rechte annoch überhaupt anzumerken, daß, wenn
sich inländische Unterthanen in fremden Pacht zu be
geben gesonnen sind, der Pachtvertrag jederzeit un
mittelbar bei der weltlichen Landesregierung angezeigt
und vorgeleget werden muͤsse. Geschieht es nicht:
so wird der Vertrag diesseits als nichtig angesehen,
und dem auswaͤrtigen Verpachter die gerichtliche Si
cherheit versaget a).
a) Regierungsdecret vom 9. Jul. 1776.
§. 555.