Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v. Mieth= und Pachtvertrage. 
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§. 553. 
Vom Rechte des Verpachters auf des Pachters 
Sachen. 
Das Pfand= und Hypotekenrecht, welches dem 
Verpachter auf die in das Pachtgut eingebrachten Sa 
chen des Pachters nach fuldischem Rechte zuständig ist, 
verdienet nicht minder in diesem Abschnitte berühret 
zu werden. Da ich aber diesen Punct, daß nem 
lich und in wie weit die vom Miethlinge in das Pacht 
haus, oder vom Pachter eines Bauerngutes in dieses 
eingeführten oder sonst dahingebrachten Mobilarstücke 
einem stillschweigenden Pfandrechte unterworfen seien, 
schon oben (§. 438 VII.) zur Genüge angeführet 
habe: so geschiehet hier auf das Vorige ein lediglicher 
Bezug. Eben so ist auch oben . 3871 im Breite 
ren nachzusehen, in welchem Verstande und Umfange 
die Bauernfahrniß genommen werden muͤsse, wenn 
dieselbe in einem Miethfalle ausdrücklich verpfändet 
wird. Daß im uͤbrigen unbewegliche wie auch alles 
andere bewegliche Vermögen, was der Pachter noch 
ausser dem in das Pachtgut gebrachten besitzet, ohne 
ausdrückliche Bestimmung keineswegs dem Verpach 
ter stillschweigend verpfändet sei, dies ist nicht nur 
im gemeinen Rechte unbezweifelt richtig, sondern es ist 
auch dieses aus der fuldischen Concursordnung, wo 
nur von infectis und illatis die Rede ist, eine un 
mittelbare Folge. 
§. 554. 
Form des Pachtvertrages. 
Pachtverträge sind weder einer gerichtlichen An 
zeige nothwendig unterworfen, noch brauchen sie, da
	        
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