v. Mieth= und Pachtvertrage.
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§. 553.
Vom Rechte des Verpachters auf des Pachters
Sachen.
Das Pfand= und Hypotekenrecht, welches dem
Verpachter auf die in das Pachtgut eingebrachten Sa
chen des Pachters nach fuldischem Rechte zuständig ist,
verdienet nicht minder in diesem Abschnitte berühret
zu werden. Da ich aber diesen Punct, daß nem
lich und in wie weit die vom Miethlinge in das Pacht
haus, oder vom Pachter eines Bauerngutes in dieses
eingeführten oder sonst dahingebrachten Mobilarstücke
einem stillschweigenden Pfandrechte unterworfen seien,
schon oben (§. 438 VII.) zur Genüge angeführet
habe: so geschiehet hier auf das Vorige ein lediglicher
Bezug. Eben so ist auch oben . 3871 im Breite
ren nachzusehen, in welchem Verstande und Umfange
die Bauernfahrniß genommen werden muͤsse, wenn
dieselbe in einem Miethfalle ausdrücklich verpfändet
wird. Daß im uͤbrigen unbewegliche wie auch alles
andere bewegliche Vermögen, was der Pachter noch
ausser dem in das Pachtgut gebrachten besitzet, ohne
ausdrückliche Bestimmung keineswegs dem Verpach
ter stillschweigend verpfändet sei, dies ist nicht nur
im gemeinen Rechte unbezweifelt richtig, sondern es ist
auch dieses aus der fuldischen Concursordnung, wo
nur von infectis und illatis die Rede ist, eine un
mittelbare Folge.
§. 554.
Form des Pachtvertrages.
Pachtverträge sind weder einer gerichtlichen An
zeige nothwendig unterworfen, noch brauchen sie, da