XI
§. 306. Nahere Bestimmungen der aus der Guͤtergemein
schaft herrührenden Wirkungen. Beiderseitige
Verbindung zum Bezahlen der Schulden.
Nothwendigkeit der beiderseitigen Bewilligung
§. 307.
1. Bei Veräußerungen.
§. 308.
2. Bei Verpfändungen.
§. 309.
3. Bei Abtretung der Zielgelder.
§. 310.
4. In einem bestimmten Falle beim Ankaufe der
§. 311.
Grundstücke.
5. Bei Verbürgungen.
§. 312.
Richterliche Ergaͤnzung des einer Seits fehlenden
§. 313.
Willens.
Besondere Vorrechte des Mannes.
§. 314.
Vellejanischer Rathschluß.
§. 315.
Wirkungen der Guͤtergemeinschaft nach der Ehe;
§. 316.
1. Wenn sie durch den Tod geschieden wird.
Fortsetzung.
§. 317.
Weitere Fortsetzung.
Schreitung zur zweiten
§. 318.
und ferneren Ehen. Begriff des Vorauses.
Bestimmung desselben.
§. 319.
Besondere Rechte des Vorauses.
§. 320.
Fortsetzung.
§. 321.
Von der Einwährung in die Guͤter.
§. 322.
Trennung der zweiten Ehe. Nöthige Abthei
§. 323.
lungen.
Anmerkung wegen der bei einer Grundtheilung
§. 324.
vorkommenden unbeweglichen Güter.
Vom Rechte des uͤberlebenden Gatten in den
§. 325.
Theilen seiner rechten Kinder.
Von der Parification.
§. 326.
Von der Einkindschaft.
§. 327.
Vom Rechte der natuͤrlichen Kinder im Bezuge
§. 328.
auf die Guͤtergemeinschaft.
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§. 329.