rung. Ein Rechtsgelehrter der ersten Klasse, dem
ich schon vor Bearbeitung dieses Werkes mein Vor
haben entdeckte, schrieb mir unter anderen zuruͤck:
„ Freilich wird Ihnen die Trennung der Polizei
„ vom Privatrechte einige Schwuͤrigkeiten machen,
„ weil beiderseits die Gesetze bisher gar sehr ver
„ mischt waren, und die Gerichtshoͤfe den beßten
„ Theorien zum Troz die Graͤnzen so verwechseln,
„ daß eine politische Actio finium regundorum
" sehr noͤthig ist." Der Leser dieser Vorrede ver
zeihe mir diesen kleinen Umweg. Ich fand ihn fuͤr
noͤthig nicht aus Absicht, die wirklichen Maͤngel,
die ein Werk von dieser Art immer an sich tragen
wird, zu beschoͤnen, sondern um den mir einmal
vorgenommenen Plan, nach welchem ich gearbeitet
habe, nur etwas naͤher zu beleuchten, und zugleich die
dabei eintretenden Schwuͤrigkeiten und Hindernisse
zu erkennen zu geben.
Im uͤbrigen habe ich mich auch bei Behande
lung der Materien in diesem zweiten Bande nur
blos auf das beschraͤnket, was aus vaterlaͤndischen
Ge.