Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

rung. Ein Rechtsgelehrter der ersten Klasse, dem 
ich schon vor Bearbeitung dieses Werkes mein Vor 
haben entdeckte, schrieb mir unter anderen zuruͤck: 
„ Freilich wird Ihnen die Trennung der Polizei 
„ vom Privatrechte einige Schwuͤrigkeiten machen, 
„ weil beiderseits die Gesetze bisher gar sehr ver 
„ mischt waren, und die Gerichtshoͤfe den beßten 
„ Theorien zum Troz die Graͤnzen so verwechseln, 
„ daß eine politische Actio finium regundorum 
" sehr noͤthig ist." Der Leser dieser Vorrede ver 
zeihe mir diesen kleinen Umweg. Ich fand ihn fuͤr 
noͤthig nicht aus Absicht, die wirklichen Maͤngel, 
die ein Werk von dieser Art immer an sich tragen 
wird, zu beschoͤnen, sondern um den mir einmal 
vorgenommenen Plan, nach welchem ich gearbeitet 
habe, nur etwas naͤher zu beleuchten, und zugleich die 
dabei eintretenden Schwuͤrigkeiten und Hindernisse 
zu erkennen zu geben. 
Im uͤbrigen habe ich mich auch bei Behande 
lung der Materien in diesem zweiten Bande nur 
blos auf das beschraͤnket, was aus vaterlaͤndischen 
Ge.
	        
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