IV
in Ansehung des schon Angefuͤhrten auf das Vorige
wurde verweisen lassen, als daß er vorne den Ge
genstand nur bruchstuͤcksweise abgehandelt faͤnde.
Eben so schaltete ich zur besseren Darstellung des
Ganzen und besonders, weil es noch zur Zeit an
einem eigentlichen provinziellen Staatsrechte, so, wie
auch an einer Sammlung vaterlaͤndischer Polizeige
setze fehlet, nur gelegenheitlich zur Erlaͤuterung ei
nes oder des anderen mit einfließenden Gegenstandes
einige Artikel ein, derer Behandlung eigentlich nicht
unmittelbar zum Umfange eines vaterlaͤndischen
Privatrechtes zu rechnen ist; indeß machte ich auch
immer hiebei die Erinnerung, daß ich diese Mate
rien nur gelegenheitlich beruͤhret haben wollte, und
daß ihre breitere Bearbeitung zu einem anderen
Sisteme gehörte. Man ziehe auch in Erwaͤgung,
wie schwer es sei, sonderbar in Ansehung verschiede
ner Polizeigegenstaͤnde, immer die aͤchte Graͤnzlinie
zwischen Privatrecht und der Polizei zu finden? Schon
oft entstand aus einem wirklichen Polizeigegenstan
de unvermerkt ein Privatproceß, welcher durch alle
Instanzen getrieben ward. Dies lehret die Erfah
rung.