Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

IV 
in Ansehung des schon Angefuͤhrten auf das Vorige 
wurde verweisen lassen, als daß er vorne den Ge 
genstand nur bruchstuͤcksweise abgehandelt faͤnde. 
Eben so schaltete ich zur besseren Darstellung des 
Ganzen und besonders, weil es noch zur Zeit an 
einem eigentlichen provinziellen Staatsrechte, so, wie 
auch an einer Sammlung vaterlaͤndischer Polizeige 
setze fehlet, nur gelegenheitlich zur Erlaͤuterung ei 
nes oder des anderen mit einfließenden Gegenstandes 
einige Artikel ein, derer Behandlung eigentlich nicht 
unmittelbar zum Umfange eines vaterlaͤndischen 
Privatrechtes zu rechnen ist; indeß machte ich auch 
immer hiebei die Erinnerung, daß ich diese Mate 
rien nur gelegenheitlich beruͤhret haben wollte, und 
daß ihre breitere Bearbeitung zu einem anderen 
Sisteme gehörte. Man ziehe auch in Erwaͤgung, 
wie schwer es sei, sonderbar in Ansehung verschiede 
ner Polizeigegenstaͤnde, immer die aͤchte Graͤnzlinie 
zwischen Privatrecht und der Polizei zu finden? Schon 
oft entstand aus einem wirklichen Polizeigegenstan 
de unvermerkt ein Privatproceß, welcher durch alle 
Instanzen getrieben ward. Dies lehret die Erfah 
rung.
	        
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