Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 44 = 3.F. Bd. 8 (1903))

Matthiaß, Enneccerus und Lehmann, Bürgerliches Recht. 83

Pflichttheil gedacht. Von diesem Princip aus ergibt sich dann
auch die Lösung der Frage, wie zu verfahren sei, wenn bei einer
Mehrheit von Pflichttheilsberechtigten eine anrechnungspflichtige
Zuwendung zugleich ausgleichungspflichtig ist, ganz von selbst.
Zunächst wird dies von L. gezeigt für den Fall, daß nur
ausgleichungspflichtige Pflichttheilsberechtigte vorhanden sind, z. B.
bei einer Nachlaßmasse von 50000 die Abkömmlinge A, B, C,
von denen A 7000, B 5000, C 1000 auszugleichen, A aber die
7000 zugleich auf den Pflichttheil anzurechnen hat. Hier sei

Pflichttheil des A gemäß § 23164:
(50 000 + 5000 + 1000 + 7000) • Vs — 7000

7000

oder —

(50000 + 5000 + 1000 + 7000) »/»

7000 = 10500

— 7000 = 3500.
Pflichttheil des B:
(50000 + 1000 + 7000 + 5000) '/s — 5000 _ 16000
2 - 2

= 8000.
Pflichttheil des C:
(50 000 + 5000 + 7000 + 1000) 73 — 1000 _ 20 000
2 ~ 2
= 10 000.

Mithin Pflichtteile der 3 Kinder: 3500 + 8000 + 10000
— 21500; hiezu Zuwendung auf den Pflichttheil des A als
Vorauszahlung: 7000 — 28 500. Erbschaft 50 000 + Zuwendung
an A mit 7000 — 57 000; demnach Summe aller Pflichtteile
= V2 des Nachlasses, wie er behufs Pflichttheilsbestimmung
anzusetzen ist.
Das Ergebniß des § 2316 Abs. 4'), dessen Einfügung die Reichs-
tagscommission für notwendig hielt, ergebe sich mithin schon bei

tz Bei L. S. 850 steht der Druckfehler 2136 statt 2316.
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