I Buch, VI Hauptst.
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Vermögen hat, statt der hier nicht anschlagenden
Confiscation des Landesschutzes auf ewig verlustigt,
sofort auf den Betretungsfall arretirt, und jener
Strafen schuldig, welche solchen Menschendieben
und Verführern nach der Strenge der Rechte ange
messen sind. VIII) Gleicher Strafen der Confis
cation, des Verlustes des Landesschutzes und einer
noch höheren Bestrafung machen sich auch diejenigen
schuldig, welche sich ohne Erlaubniß zu fremden
Diensten haben verführen lassen. Es wird diesen
nicht einmal die sonst gewöhnliche achttägige Frist
zum Aufenthalte bei den Jhrigen vergönnet. Will
sich nun aber einer IX) mit dem Vorwande schützen,
als sei er als Handwerker auswärts zum Kriegsdien
ste gezwungen worden. so entgeht er jedennoch der
obenberührten Strafe nicht, es sei denn, er meldete
sich gleich beim Eintritte in sein Vaterland bei seinem
Amte, legte die Montour und Gewehr ab, gäbe die
erlittene Gewalt zu Protocolle, und bekenne sich
als Unterthan. So bald aber ein solcher wieder zu
seinem Dienste zurückkehren will: so ist er unter der
nemlichen schon berührten Strafsbedrohung schul
dig, in dem vorgeschriebnen Gange um die Erlaub
niß anzuhalten. X) Werden diejenige, welche sich
ohne Montour in andern Kleidern ganz heimlich und
versteckt wieder ins Land eingeschlichen haben, als
gefaͤhrliche Schleichwerber angesehen, und ist gegen
diese, nachdem sie arretirt sind, nach der Ziffer 6,7,
und 8 zu verfahren. Zum Schlusse dieses Gesetzes
werden XI) von den darinn beruͤhrten fremdherrischen
Diensten die kaiserlichen, als welchen dermal die
Werbung im Hochstifte vergoͤnnet ist, jedoch nur in
der