Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

I Buch, VI Hauptst. 
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Vermögen hat, statt der hier nicht anschlagenden 
Confiscation des Landesschutzes auf ewig verlustigt, 
sofort auf den Betretungsfall arretirt, und jener 
Strafen schuldig, welche solchen Menschendieben 
und Verführern nach der Strenge der Rechte ange 
messen sind. VIII) Gleicher Strafen der Confis 
cation, des Verlustes des Landesschutzes und einer 
noch höheren Bestrafung machen sich auch diejenigen 
schuldig, welche sich ohne Erlaubniß zu fremden 
Diensten haben verführen lassen. Es wird diesen 
nicht einmal die sonst gewöhnliche achttägige Frist 
zum Aufenthalte bei den Jhrigen vergönnet. Will 
sich nun aber einer IX) mit dem Vorwande schützen, 
als sei er als Handwerker auswärts zum Kriegsdien 
ste gezwungen worden. so entgeht er jedennoch der 
obenberührten Strafe nicht, es sei denn, er meldete 
sich gleich beim Eintritte in sein Vaterland bei seinem 
Amte, legte die Montour und Gewehr ab, gäbe die 
erlittene Gewalt zu Protocolle, und bekenne sich 
als Unterthan. So bald aber ein solcher wieder zu 
seinem Dienste zurückkehren will: so ist er unter der 
nemlichen schon berührten Strafsbedrohung schul 
dig, in dem vorgeschriebnen Gange um die Erlaub 
niß anzuhalten. X) Werden diejenige, welche sich 
ohne Montour in andern Kleidern ganz heimlich und 
versteckt wieder ins Land eingeschlichen haben, als 
gefaͤhrliche Schleichwerber angesehen, und ist gegen 
diese, nachdem sie arretirt sind, nach der Ziffer 6,7, 
und 8 zu verfahren. Zum Schlusse dieses Gesetzes 
werden XI) von den darinn beruͤhrten fremdherrischen 
Diensten die kaiserlichen, als welchen dermal die 
Werbung im Hochstifte vergoͤnnet ist, jedoch nur in 
der
	        
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