Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

v.d. heutigen Judenh. u. Nahrungsb. 421 
b) Erläutrung über die erste Fortsetzung der gem. 
Bescheide vom 26. Mai 1786. im 23. Stücke des 
1786er Wochenblatts. 
c) die angeführte Erläuterung. 
d) Daß aber in jenem Falle, wo dem Christen keine 
Verhehlung zur Last gelegt werden kann, eine Ver 
letzungsklage u. w. Anwendung finde, leidet 
keinen Zweifel z. B. Actio quanti minoris bei Vieh 
händeln u. w . 
§. 254. 
Fortsetzung. 
V) Das vorausgesetzte zielet auf Fälle, w= | | 
hiesige Schutzjuden mit disseitigen Unterthanen im 
Lande handeln. Es ist aber auch die Frage: wie 
es gehalten werde, wenn zwischen diesen inlaͤndischen 
Christen und Juden im Auslande ein Handel ge 
schehe? Hier ist zwar an und für sich bei dem fuldischen 
Amte des Christen die gerichtliche Anzeige nicht noͤthig; 
soll aber desfalls bei disseitigem Gerichte eine Klage 
wirksam werden. so muß auch in diesem Falle die ge 
hörige Anzeige von dem im Auslande geschehenen Han 
del binnen den 8 Tagen vom Tage des Handels vorher 
geschehen sein. 
VI) Auswärtige Juden sind zwar, 
wenn sie mit disseitigen Unterthanen ausserhalb 
des Hochstiftes handeln, an die 8tägige Anzeige 
frist bei disseitigen christlichen Gerichtsstellen nicht ge 
bunden, jedoch sind sie schuldig, wenigstens bei dem 
auswärtigen Amte oder Schultheisen den Handel so 
gleich anzuzeigen, und noch binnen 14 Tagen unter 
der Verordnungsstrafe auch bei dem hiesi 
gen
	        
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