v.d. heutigen Judenh. u. Nahrungsb. 421
b) Erläutrung über die erste Fortsetzung der gem.
Bescheide vom 26. Mai 1786. im 23. Stücke des
1786er Wochenblatts.
c) die angeführte Erläuterung.
d) Daß aber in jenem Falle, wo dem Christen keine
Verhehlung zur Last gelegt werden kann, eine Ver
letzungsklage u. w. Anwendung finde, leidet
keinen Zweifel z. B. Actio quanti minoris bei Vieh
händeln u. w .
§. 254.
Fortsetzung.
V) Das vorausgesetzte zielet auf Fälle, w= | |
hiesige Schutzjuden mit disseitigen Unterthanen im
Lande handeln. Es ist aber auch die Frage: wie
es gehalten werde, wenn zwischen diesen inlaͤndischen
Christen und Juden im Auslande ein Handel ge
schehe? Hier ist zwar an und für sich bei dem fuldischen
Amte des Christen die gerichtliche Anzeige nicht noͤthig;
soll aber desfalls bei disseitigem Gerichte eine Klage
wirksam werden. so muß auch in diesem Falle die ge
hörige Anzeige von dem im Auslande geschehenen Han
del binnen den 8 Tagen vom Tage des Handels vorher
geschehen sein.
VI) Auswärtige Juden sind zwar,
wenn sie mit disseitigen Unterthanen ausserhalb
des Hochstiftes handeln, an die 8tägige Anzeige
frist bei disseitigen christlichen Gerichtsstellen nicht ge
bunden, jedoch sind sie schuldig, wenigstens bei dem
auswärtigen Amte oder Schultheisen den Handel so
gleich anzuzeigen, und noch binnen 14 Tagen unter
der Verordnungsstrafe auch bei dem hiesi
gen