Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

d. Jud. Schicks., Nahr. u. Gewerb vorig. J. 369 
Fünftes Hauptstück. 
Von den Rechten der Juden. 
Erster Abschnitt. 
Aeltere Verfassung der Juden, ihre Schick 
sale, Nahrung und Gewerb voriger Zeiten. 
§. 218. 
Eingang. Quellen und Gesetze dieses Hauptstückes. 
Jch komme zum Judenrechte, welchem ich 
im Umfange des Personenrechtes ein besonderes Haupt 
stück gewidmet habe. Wenn je ein Gegenstand im 
Hochstifte Fuld mit Landesgesetzen überhäuft worden 
ist; so ist es dieser. Jch will den ganzen Catalog, 
so viel ich derselben habe habhaft werden köͤnnen, 
in chronologischer Ordnung hieher setzen. Nebst ei 
nigen altern Urkunden vom Anfange des vierzehen 
ten Jahrhunderts sind nachstehende Verordnungen, 
Edicte, Rescripte und Decrete als die hieher gehöͤ 
rigen Quellen zu bemerken: 1) Eine allgemeine uͤber 
alle judische Gegenstaͤnde sich erstreckende Judenver 
ordnung vom Fürstabte Hartmann vom Jahre 
1514; sodenn eine eben so vollstaͤndige vom Fuͤrst 
abte Wolfgang vom 5. Nov. 1560 a). 2. 
zudenverordnung vom Maximilian Erzher 
zoge zu Oesterreich als Administrator des Hochstiftes 
vom 31. Octob. 1586. 3) Erläuterung über vori 
ge unter eben demselben erschienen am 18. Dec. 1600. 
4) Judenverordnung vom Fürstabt | | 
Johann 
Friedrich vom 30. Jul. 1607. 
5) Eine 
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