d. Jud. Schicks., Nahr. u. Gewerb vorig. J. 369
Fünftes Hauptstück.
Von den Rechten der Juden.
Erster Abschnitt.
Aeltere Verfassung der Juden, ihre Schick
sale, Nahrung und Gewerb voriger Zeiten.
§. 218.
Eingang. Quellen und Gesetze dieses Hauptstückes.
Jch komme zum Judenrechte, welchem ich
im Umfange des Personenrechtes ein besonderes Haupt
stück gewidmet habe. Wenn je ein Gegenstand im
Hochstifte Fuld mit Landesgesetzen überhäuft worden
ist; so ist es dieser. Jch will den ganzen Catalog,
so viel ich derselben habe habhaft werden köͤnnen,
in chronologischer Ordnung hieher setzen. Nebst ei
nigen altern Urkunden vom Anfange des vierzehen
ten Jahrhunderts sind nachstehende Verordnungen,
Edicte, Rescripte und Decrete als die hieher gehöͤ
rigen Quellen zu bemerken: 1) Eine allgemeine uͤber
alle judische Gegenstaͤnde sich erstreckende Judenver
ordnung vom Fürstabte Hartmann vom Jahre
1514; sodenn eine eben so vollstaͤndige vom Fuͤrst
abte Wolfgang vom 5. Nov. 1560 a). 2.
zudenverordnung vom Maximilian Erzher
zoge zu Oesterreich als Administrator des Hochstiftes
vom 31. Octob. 1586. 3) Erläuterung über vori
ge unter eben demselben erschienen am 18. Dec. 1600.
4) Judenverordnung vom Fürstabt | |
Johann
Friedrich vom 30. Jul. 1607.
5) Eine
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