Volltext : Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

Vorbericht.
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persönlichen  Verhältnissen  und  interessanten  Begebenheiten =
  verborgen,  welche  vermögend  sind,  nicht  nur
in  der  Geschichte,  in  einzelnen  Theilen  der  Statistik,
sondern  auch  im  aufgestellten  Sisteme  des  teutschen
Rechtes  manchen  Gegenstand  in  ein  helleres  licht
zu  versetzen,  Lücken  auszufüllen,  und  vielleicht  gar
in  einem  oder  dem  andern  seither  noch  unerörtert
gebliebenen  Puncte  den  vollen  Ausschlag  zu  geben.
Das  Hochstift  Fuld  ist  wirklich  in  diesem
Betrachte  so  geringhaltig  nicht,  als  es  schon  manchem ¬
  im  ersten  Anblicke  geschienen  ist.  Das  Altertum =
  des  Stiftes;  das  Ansehen  und  ehemalige  bedeutende =
  Verhältniß  der  Fürstäbte  am  kaiserlichen  Hofe
und  bei  Reichsversammlungen,  die  noch  itzt  bestehenden ¬
  Reichscharacteristische  Kennzeichen  des  regierenden =
  Fürstbischoffes;  die  besondere  innere  Staatsund =
  Adelsverfassung,  der  Einfluß  auf  die  ringsumher =
  liegende  Buchische  Ritterschaft;  die  besondern
Zustände  verschiedner  Personenklassen;  wie  auch
mehrere  ganz  eigne  Privatrechte;  alles  dieses  zeichnet =
  diesen  sonst  kleinen  Staatskörper  ganz  besonders
aus.  Brower,  Schannat  und  andere
haben  in  ihren  Werken  schon  viel  Sonderbares  von
diesem  Staate  geliefert,  und  hatten  die  Ehre  gut
aufgenommen  zu  werden.  Sollte  es  wohl  nicht
der  Mühe  werth  sein,  auch  das  noch  zu  behandeln,
was  das  Publicum  noch  nicht  in  Händen  hat?
a)  Man  sehe  Herrn  v.  Selchows  Elementa  juris
Germanici  privati  hodierni  Tom.  II.,  worinn  nicht  nur
alle  diese  Provinzialsammlungen,  sondern  auch  unzählige =
  einzelne  Landesverordnungen  aus  allen  Reichskreisen =
  angeführet  sind.
§.  2.
            
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