Metadaten : Regelsberger, Ferdinand: ¬Die Vorverhandlungen bei Verträgen

§.  30.  Erfüllung  des  Vertrags  vor  der  verabredeten  Beurkundung.  161
ist  sie  eine  vollständige  d.  h.  bei  zweiseitigen  Verträgen  eine  beiderseitige, ¬
  so  liegt  darin  eine  ausdrückliche  oder  stillschweigende
Aufhebung  der  über  die  formelle  Errichtung  geschlossenen  Uebereinkunft ¬
  eine  Erhebung  des  unvollendeten  Geschäfts  zum  vollkommenen. ¬
  Solche  Erfüllung  enthält  mithin  zwei  sonst  zeitlich
aus  einander  liegende  Rechtsakte,  Begründung  des  Vertrags  und
Tilgung  der  daraus  entspringenden  Forderungen.
Anders  wenn  bei  einem  zweiseitigen  Vertrag  nur  eine  Verbindlichkeit ¬
  durch  Leistung  und  Annahme  obwohl  in  gleichem  Bewußtsein ¬
  getilgt  wurde.  Wir  sind  nicht  sicher,  daß  jene  oder  diese
nicht  sowohl  im  Hinblick  auf  den  geschlossenen  als  den  zu  schließenden ¬
  Vertrag  erfolgte,  und  würden  daher  mit  der  Unterstellung  eines
Verzichts  auf  die  verabredete  Form  über  den  Willen  der  Parteien
hinausgehen.  Gleichwohl  ist  die  theilweise  Erfüllung  nichts  weniger
als  bedeutungslos.  Der  Leistende  hat  kein  Rückforderungsrecht,
weil  selbst  wenn  er  nur  unter  der  Voraussetzung  nachträglicher
Beurkundung  des  Vertrags  zahlte,  dieser  Erfolg  noch  immer  verwirklicht ¬
  werden  kann.  Aber  auch  dem  Empfänger  ist  durch  die
vorbehaltlose  Annahme  der  Leistung  der  willkürliche  Rücktritt  vom
Geschäft,  der  ihm  bis  dahin  vielleicht  zustand,  abgeschnitten.  Die
Berufung,  daß  er  damit  irgend  welche  Gebundenheit  nicht  habe
übernehmen  wollen,  wäre  arglistig  und  darum  nicht  zu  beachten
(L.  26  §.  1  de  pign.  et  hyp.  20.  1).
Nehmen  wir  aber  an,  eine  der  beiden  Parteien  war  im  entschuldbaren ¬
  Irrthum  über  die  mangelnde  Vollendung  des  Vertrags
z.  B.  der  Erbe  eines  Vertragstheils,  so  entsteht  für  sie  aus  der
Leistung  oder  Annahme  keine  Verbindlichkeit.  Nur  wird  auch  in
diesem  Fall  dem  Leistenden  die  Rückforderung  zu  versagen  sein,
wenn  kraft  der  bisherigen  Uebereinkunft  eine  Verpflichtung  zur
Vollziehung  der  Form  besteht  (arg.  L.  26  §.  13  cond.  indeb.
12.  6).
Regelsberger,  Vorverbandlungen.
            
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