§. 30. Erfüllung des Vertrags vor der verabredeten Beurkundung. 161
ist sie eine vollständige d. h. bei zweiseitigen Verträgen eine beiderseitige, ¬
so liegt darin eine ausdrückliche oder stillschweigende
Aufhebung der über die formelle Errichtung geschlossenen Uebereinkunft ¬
eine Erhebung des unvollendeten Geschäfts zum vollkommenen. ¬
Solche Erfüllung enthält mithin zwei sonst zeitlich
aus einander liegende Rechtsakte, Begründung des Vertrags und
Tilgung der daraus entspringenden Forderungen.
Anders wenn bei einem zweiseitigen Vertrag nur eine Verbindlichkeit ¬
durch Leistung und Annahme obwohl in gleichem Bewußtsein ¬
getilgt wurde. Wir sind nicht sicher, daß jene oder diese
nicht sowohl im Hinblick auf den geschlossenen als den zu schließenden ¬
Vertrag erfolgte, und würden daher mit der Unterstellung eines
Verzichts auf die verabredete Form über den Willen der Parteien
hinausgehen. Gleichwohl ist die theilweise Erfüllung nichts weniger
als bedeutungslos. Der Leistende hat kein Rückforderungsrecht,
weil selbst wenn er nur unter der Voraussetzung nachträglicher
Beurkundung des Vertrags zahlte, dieser Erfolg noch immer verwirklicht ¬
werden kann. Aber auch dem Empfänger ist durch die
vorbehaltlose Annahme der Leistung der willkürliche Rücktritt vom
Geschäft, der ihm bis dahin vielleicht zustand, abgeschnitten. Die
Berufung, daß er damit irgend welche Gebundenheit nicht habe
übernehmen wollen, wäre arglistig und darum nicht zu beachten
(L. 26 §. 1 de pign. et hyp. 20. 1).
Nehmen wir aber an, eine der beiden Parteien war im entschuldbaren ¬
Irrthum über die mangelnde Vollendung des Vertrags
z. B. der Erbe eines Vertragstheils, so entsteht für sie aus der
Leistung oder Annahme keine Verbindlichkeit. Nur wird auch in
diesem Fall dem Leistenden die Rückforderung zu versagen sein,
wenn kraft der bisherigen Uebereinkunft eine Verpflichtung zur
Vollziehung der Form besteht (arg. L. 26 §. 13 cond. indeb.
12. 6).
Regelsberger, Vorverbandlungen.